Was ist eine Grunderwerbssteuer?


Unter der Grunderwerbsteuer versteht man eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks anfällt. Als Umsatzsteuer beim Grundstücksverkauf wird in Deutschland also die Grunderwerbssteuer erhoben. Die Höhe der Grunderwerbssteuer ist seit Mitte 2007 Sache der einzelnen Bundesländer und kann somit von Bundesland zu Bundesland verschieden hoch sein. In der Bundeshauptstadt Berlin beispielsweise ist die Grunderwerbssteuer 4,5% des Grundstückskaufpreises. In manch anderen Bundesländern sind hingegen nur 3,5 % zu zahlen. Der Grunderwerbsteuer unterliegen allerdings nur Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen.

Die Grunderwerbssteuer entsteht, wenn ein notarieller Vertrag vorliegt, in dem sich der Verkäufer verpflichtet hat, dem Erwerber ein Grundstück zu verkaufen, und der Käufer sich seinererseits verpflichtet hat, die Immobilie zu übernehmen und den Preis zu überweisen. Die Grunderwerbsteuer entsteht unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits bezahlt worden ist oder nicht. Die Bezahlung der Grunderwerbssteuer gehört somit mit zu den Voraussetzungen der Eigentumsüberschreibung von Immobilien. Erst wenn die Grunderwerbssteuer überwiesen wurde, stellt das Finanzamt die nötige Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Grundbuchamt aus. Dann erst sind alle Hürden der Eigentumsumschreibung im Grundbuch überwunden. Eine Grundschuld oder eine Hypothek, mit der das Grundstück belastet werden soll, um den Kredit abzusichern, kann auch erst nach Zahlung der Grunderwerbssteuer in das Grundbuch eingetragen werden und somit ihre volle Wirksamkeit entfalten.

Zumeist sind von der Grunderwerbssteuerzahlungspflicht folgende Kaufvorgänge ausgeschlossen:
• Erwerb eines Grundstückes vom Ehegatten,
• Kauf eines Grundstückes von direkten Verwandten, Stiefkinder sind ebenfalls mit eingeschlossen,
• Ankauf von Grundstücken mit kleinerem Wert (Grenze 2500 Euro).

Steuerschuldner sind nach dem Gesetz sowohl die Erwerber als auch die Veräußerer. In den meisten Kaufverträgen wird daher vereinbart, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Das Finanzamt wird in diesen Fällen den Steuerbescheid zuerst an den Erwerber richten. Zahlt der Erwerber die Steuer aber nicht, kann das Finanzamt die Steuer auch vom Veräußerer einfordern und auch eintreiben. Zuständig ist das Finanzamt in dessen Bezirk, das verkaufte Grundstück oder Gebäude liegt. Notare und andere Behörden sind verpflichtet den Grundstücksübergang dem Finanzamt zu melden. Aber auch die handelnden Parteien müssen sich melden, nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Grundstücksübertragung.

Die Höhe der Besteuerung bemisst sich nach der Höhe der Gegenleistung. Zur Gegenleistung zählt alles, was der Käufer ausgibt, um das Gebäude in Stand zu halten. Die Gegenleistung ist zumeist der Verkaufspreis. Beachtet werden müssen aber auch Grundpfandrechte, die dem Verkäufer vorbehaltene Verwendungen, übernommene weitere Grundstücksbelastungen wie zum Beispiel Rentenrechte sowie Wohnrechte und Niessbrauchsrechte, außerdem die vom Käufer gezahlten Vermessungskosten und die vom Käufer bezahlte Rechnungen wie, dass man beispielsweise die Maklercourtage für den Verkäufer bezahlt. Eine Stundung der Steuer ist in der Regel unmöglich, da es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine so genannte Verkehrsteuer handelt, sie knüpft also an die Übertragung von Gütern im Rechtsverkehr an.

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