Wodurch unterscheiden sich Gewährleistung und Garantie?


Häufig findet man in Werbeprospekten, gerade bei denen von Warenhäusern, Zusicherungen. Der Verbraucher fragt sich dann, ob diese Zusicherungen für das Unternehmen bindend sind oder ob das bloß leere Versprechungen sind, auf die sich der Verbraucher nicht berufen kann. Unterschieden werden muss also, ob dem Verbraucher durch eine Zusicherung, sei es in der Werbung, aber auch vertraglich per Individualabrede oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen, ein Recht auf das Zugesicherte zusteht.

Dies ist individuell davon abhängig, wie das Unternehmen die Werbung formuliert, wie die Zusicherung gemeint ist und wie sie der Verbraucher hat verstehen können. Durch Garantien bekommt der Verbraucher regelmäßig ein Rechtserweiterung und Vorteile. Bei einer bloßen Versprechung, die schon offensichtlich nicht bindend gemeint ist, erhält der Verbraucher keine weiteren Rechte.

Bloße Werbung

Alles das, was bloß Werbung ist und nicht als bindend angesehen wird erweckt keinen Anspruch für den Verbraucher. Spricht das Unternehmen in der Werbung also von einer „Wohlfühlgarantie“ oder „Sorglosgarantie“ und stellt es damit lediglich die Befindlichkeiten des Verbrauchers nach dem Vertragsabschluss dar, dann liegt keine bindende Garantie vor. Trotz des Wortes „Garantie“ kann sich der Verbraucher darauf grundsätzlich nicht berufen.

Garantie

Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn deutlich davon gesprochen wird, was der Verbraucher unter der Beschaffenheit einer Sache zu verstehen hat und womit er rechnen kann. Dann wird nämlich gerade die Beschaffenheit der Sache vertraglicher Gegenstand. Liegt diese dann nicht vor, dann können Gewährleistungsrechte entstehen, obwohl der Unternehmer dies nicht zu vertreten hat. Dabei spricht man dann von einer sogenannten Beschaffenheitsgarantie.

Beispiel: Der Reifenhändler A sichert dem Verbraucher B zu, dass er mit den ausgewählten Reifen „sicher durch den Winter“ kommt. Das könne er ihm versprechen. Später stellt sich heraus, was A selbst nicht wusste, dass die Reifen durch schlechte Verarbeitung nicht für den Winter geeignet sind. Hier hat der B trotzdem Gewährleistungsansprüche, vor allem auch Schadensersatzansprüche, wenn ihm durch die mangelhaften Reifen ein Unfall geschieht. Dabei kommt es auf das Verschulden des A nicht an und er kann sich nicht damit rechtfertigen, er habe von der Mangelhaftigkeit nichts gewusst. Schließlich hat er dem B die Sicherheit „garantiert“.

In der Praxis wird die Garantie häufig verbunden mit einer Verlängerung der Gewährleistungszeit. Will der Unternehmer zum Beispiel „drei Jahre lang für alle Fehler einstehen“, dann verlängert sich die Gewährleistungszeit für den Verbraucher und er erhält so eine Besserstellung. Dies wird im rechtsgeschäftlichen Verkehr meist in AGB geregelt.

Eine weitere Möglichkeit der Garantie ist eine sogenannte Haltbarkeitsgarantie. Dabei verspricht der Verkäufer, dass die Kaufsache eine Zeit lang eine bestimmte Beschaffenheit aufweist. Wird solch eine Garantie gegeben gilt die sogenannte Beweislastumkehr. Dabei muss der Verbraucher in der Garantiezeit nicht beweisen, dass der Mangel an der Sache bei Übergabe der Sache schon vorlag, sondern dies wird vermutet.

Beispiel: Der Staubsaugerverkäufer S verkauft an B einen Staubsauger. S verspricht dem B auf Nachfrage von diesem, dass der Staubsauger seine Saugleistung auch noch nach fünf Jahren hat und nicht daran verliert. Versichert der S das dem B so glaubwürdig, dass der S damit die Haltbarkeit garantieren will, dann liegt eine Haltbarkeitsgarantie vor. Versagt der Staubsauger jetzt nach vier Jahren, dann bestehen trotz der schon abgelaufenen regelmäßigen Verjährungsfrist noch Gewährleistungsrechte des B.

Für Verbrauchsgüterkaufverträge, also Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, legt der Gesetzgeber außerdem den Inhalt von Garantien fest. Der muss immer sehr deutlich sein, es muss darin stehen welche Rechte dem Verbraucher durch die Garantie erweitert zugebilligt werden und dass gesetzliche Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen werden. Die Garantie muss weiterhin in Textform ergehen, also per Post, E-Mail oder Fax, zumindest so, dass der Verbraucher sie schriftlich abspeichern kann.

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