Das Besitzrecht: Was ist der Unterschied zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz?


Der Besitz ist die rein tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, unabhängig davon, ob dem Besitzer ein Recht zum Besitz zusteht oder nicht. Ein Recht zum Besitz kann sich zunächst aus bestimmten Verträgen herleiten lassen. So kann das Besitzrecht zum Beispiel aus einem Miet-, Leih- oder Kaufvertrag herrühren. Das Eigentum ist im Gegensatz zum Besitz die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand, also sind Sachen sowohl Grundstücke und Häuser als auch bewegliche Sachen, wie zum Beispiel eine Maschine oder ein Traktor. Den Besitz kann man dadurch beenden, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.

Der unmittelbare Besitz wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Ob ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über eine Sache ausgeübt wird bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Als notwendige Kriterien für die tatsächliche Sachherrschaft sind nach ganz überwiegender Ansicht eine räumliche Nähe zur Sache, eine gewisse zeitliche Dauer der Herrschaft und ein Wille zum Besitz erforderlich. Ein unmittelbarer Besitzer ist zum Beispiel der Mieter einer Wohnung. Diese Art des Besitzes kann dadurch beendet werden, dass der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache aufgibt oder auf eine andere Weise verliert. Für die Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft ist die nach außen gerichtete erkennbare Kundgabe des Besitzaufgabewillens erforderlich, beispielsweise die Kündigung des Mietverhältnisses. Ein Verlust auf andere Weise kann zum Beispiel durch einen Diebstahl oder durch das Verlieren der Sache eintreten.

Während der unmittelbare Besitzer direkten Zugriff auf die Sache hat, ist dem mittelbaren Besitzer ein unmittelbarer Besitzer vorgeschaltet. Am Beispiel der vermieteten Wohnung lässt sich dies gut aufzeigen, denn der mittelbare Besitzer, in dem Fall der Vermieter hat keinen direkten Zugriff auf die Wohnung, diesen hat lediglich der Mieter, also der unmittelbare Besitzer. Zwischen dem unmittelbaren Besitzer und dem mittelbaren Besitzer muss ein Besitzmittlungsverhältnis begründet werden. Das Besitzmittlungsverhältnis ist also die Miete.

Befindet sich derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft tatsächlich ausübt, in Abhängigkeit zu einem anderen, so spricht ihm das Bürgerliche Gesetzbuch den Besitz für den Fall ab, dass er diese Sachherrschaft für den anderen, also den Geschäftsherren, in Form eines „Werkzeuges“ ausübt. Man nennt diesen Besitzdiener. Dieser befindet sich in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherrn und ist dessen Weisungen als untergeordneter Angestellter unterworfen. Eigentlicher Besitzer ist allerdings der Besitzherr und nicht der Besitzdiener, denn ihm stehen keine Besitzrechte zu.

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