Der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung


Dieser Anspruch ist ein elementarer Rechtsanspruch des Immobilienrechts und wird immer dann eingesetzt, wenn es zu unberechtigten Grundbucheintragungen kommt. In diesem Artikel stellen wir einmal diesen Anspruch vor. Diese fehlerhaften Grundbucheinträge sind zwar seht selten, aber wenn sie einmal vorkommen sehr ärgerlich, weil Grundstücke für die meisten Menschen die größten Vermögensposten darstellen und sie daher ein großes Interesse haben, dass das Grundbuch die richtige Lage darstellt. Denn das Grundbuch ist im Zweifel maßgeblich. Wer im Grundbuch steht wird durch den öffentlichen Glauben des Grundbuches als Eigentümer angesehen. Für diesen Anspruch müsste das Grundbuch müsste zunächst unrichtig sein. Das ist es, wenn die formelle von der materiellen Rechtslage abweicht.

Die formelle Rechtslage ist die Lage die zum jetzigen Zeitpunkt im Grundbuch Berechtigter eingetragen ist. Fraglich ist dann, ob die materielle Rechtslage damit übereinstimmt.

Wegen des Grundsatzes der Akzessorietät muss immer ein schuldrechtlicher Anspruch gesichert werden. In Betracht verschiedenste Ansprüche, oft ist es der schuldrechtliche Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes aus einem Kaufvertrag.

Desweiteren müsste eine Bewilligung vorliegen oder zumindest eine Auflassung. Diese unterscheiden sich danach was gewünscht ist. Wird eine Vormerkung eingetragen, so muss diese bewilligt werden, wird ein Eigentumsübergang festgeschrieben, so muss eine Auflassungserklärung beider Parteien in der entsprechenden Form vorliegen. Als Abschluss muss die konstitutive Eintragung ins Grundbuch stattgefunden haben. Der Einräumende muss dabei der dinglich Berechtigte sein. Dabei kann auch eine GmbH oder eine andere Gesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten sein und so hier auch Eigentümerin des Grundstücks sein. Ist der Einräumende nicht der Berechtigte, so ist immer noch ein gutgläubiger Erwerb möglich.

Weicht also die formelle Lage von der materiellen Lage ab, etwa weil eine Person eingetragen wurde, die keine Rechte an dem Grundstück hat, so ist der erste Schritt getan.

Im zweiten Schritt muss man vor Gericht nachwesen, dass man als Anspruchssteller selbst die Anspruchsberechtigung hat. Der Grundbuchbuchberichtigungsanspruch steht nämlich nur dem wirklich Berechtigten zu. Ist man also wahrer Eigentümer des Grundstücks ist man damit auch Anspruchsberechtigter für diesen Anspruch.

Der Buchberechtigte müsste desweiteren im dritten Schritt der Verpflichtete sein. Nach dem Gesetz ist derjenige zur Abgabe der Zustimmung verpflichtet, welcher im Grundbuch eingetragen ist. Der falsche Buchberechtigte ist demnach zur Abgabe der Zustimmung verpflichtet. Außerdem dürften keine Einwendungen der Gegenparteien vorliegen. Hier kommen verschiedenste Ansprüche in Betracht, die die Gegenseite versuchen wird einzusetzen. Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist unverjährbar, so dass er auch Jahrzehnte später eingesetzt werden kann.

Die Gerichte prüfen nach Eingang dieser Klage eingehend die Eigentumssituation. Dabei muss man als Kläger seine Punkte nachweisen. Dazu eignen sich Verträge oder andere Beweismittel. Gerne auch Zeugen, welche ebenso wissen unter welchen Umständen es zu der Unrichtigkeit des Grundbuches kam. Nach Prüfung der gesamten Lage wird ein Urteil gesprochen. Ist die Klage zulässig und begründet wird der Buchberechtigte verurteilt der Grundbuchberichtigung zuzustimmen. Nach erfolgter Zustimmung erfolgt dann durch das Grundbuchamt die Korrektur der Grundbucheinträge. Der eigentlich berechtigte ist dann wieder als Eigentümer eingetragen und muss einerseits keine Einschränkungen befürchtet, andererseits, kann er nun wieder sein Grundstückseigentum verwerten, beispielsweise indem er das Grundstück verkauft, verpachtet oder vermietet.

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