Anspruch auf Mutterschaftsurlaub bzw. Erziehungsurlaub


Wenn eine Frau sich kurz vor einer Entbindung oder danach befindet, so kann sie meist aus nachvollziehbaren Gründen nicht voll arbeiten. Daher gibt es für diese Zeiten Sonderregelungen was den Urlaubsanspruch betrifft. Dies ist jedoch streng davon zu trennen, was eine Frau an Zeit für die Erziehung des Kindes braucht. Mutterschaftsurlaub ist der Urlaub, der im Rahmen der Entbindung aus gesundheitlichen Gründen gewährt wird. Der andere, zur Kindererziehung notwendige Urlaub ist als Elternzeit zu bezeichnen.

Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub besteht in Deutschland für insgesamt 14 Wochen. Er besteht aus 6 Wochen Urlaub vor der voraussichtlichen Entbindung sowie 8 Wochen nach der Entbindung. Da Früh- Spät- oder Mehrlingsgeburten an die Mutter höhere Anforderungen stellen, gibt es für diese Fälle 12 Wochen Urlaub nach der Entbindung, insgesamt also 18 Wochen Mutterschaftsurlaub. Diese Art von Urlaub findet unter voller Zahlung des Arbeitsentgeldes statt.

Eine andere Art des Urlaubs aus Anlass der Geburt ist der zur Erziehung des Kindes benötigte Urlaub. Dieser wurde früher als Mutterschaftsurlaub bezeichnet, später als Erziehungsurlaub. Heute ist unter dieser Bezeichnung die Elternzeit gemeint. Hierbei sind vor allem die Begriffe der Elternzeit und des betreffenden Elterngeldes maßgeblich. Die Elternzeit ist eine vom Arbeitgeber nicht zu bezahlende Zeit nach der Geburt eines Kindes, für die sich ein Arbeitnehmer freistellen lassen kann. Die maximale Dauer dieser Elternzeit beträgt drei Jahre. Sie heißt deshalb Elternzeit, weil beide Eltern, also Vater und Mutter dazu berechtigt sind, diese Zeit in Anspruch zu nehmen. Dies kann gleichzeitig oder nacheinander erfolgen. In dieser Zeit ist es trotzdem erlaubt, in Teilzeit mit bis zu 30 Stunden pro Woche beschäftigt zu sein.

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrer Inanspruchnahme beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden. Es muss auch verbindlich erklärt werden, zu welchem Zeitpunkt genau diese Elternzeit genommen werden soll. Da jedoch eine Geburt nicht immer genau zeitlich vorher festzulegen ist, kann auch auf die Lebensmonate des Kindes abgestellt werden. Nach dem Ende der Elternzeit lebt das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber wieder auf. Es besteht jedoch nach neuester Rechtsprechung kein Anspruch darauf, genau an dem vorherigen Arbeitsplatz beschäftigt zu sein.

Während der Elternzeit besteht für den Arbeitgeber das Verbot der Kündigung des Arbeitnehmers. Ausnahmen hiervon sind jedoch möglich, wenn ein Betriebsteil oder der ganze Betrieb stillgelegt wird, oder wenn die Existenz des Betriebes gefährdet ist. In den Bereichen vor der Geburt sowie weit danach gelten für die Bezahlung des Arbeitnehmers besondere Bestimmungen.

Bis 6 Wochen vor der voraussichtlichen Geburt besteht ein normaler Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts. Danach und bis 8 Wochen nach der Geburt besteht ein Anspruch auf Zahlung des Mutterschaftsgeldes. Dabei zahlt die Krankenkasse bis zu 13 Euro pro Tag, oder 385 Euro pro Kalendermonat. Die Differenz zum vorherigen Einkommen muss der Arbeitgeber zahlen. Diese Differenz bekommt er jedoch als Umlage von der Krankenkasse erstattet. Ab 8 Wochen nach der Geburt, bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ist die Elternzeit. In dieser Zeit wird das Elterngeld gewährt. Die Elternzeit gilt zwar bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, jedoch wird das Elterngeld höchstens für die Dauer von 12 bis 14 Monaten gewährt. Die Höhe beträgt 67% des letzten Arbeitseinkommens, ist jedoch auf 1.800 Euro beschränkt. Pro 2 Euro Verdienst unterhalb von 1.000 Euro wird dem Arbeitnehmer jedoch 0,1 % gutgeschrieben, sodass ein Arbeitseinkommen von 340 Euro ein Elterngeld von 340 Euro, also 100 % zur Folge hat. Bei Mehrlingsgeburten steigt der Betrag um 300 Euro pro Kind. Wenn der Betrag im Monat nur zur Hälfte in Anspruch genommen wird, so erfolgt die Auszahlung doppelt so lange.

Man sollte außerdem beachten, dass ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes der Anspruch auf das Kindergeld entsteht. Die Bezugsdauer des Elterngeldes kann nur einmal voll ausgeschöpft werden, so können beide Elternteile zusammen nur 14 Monate (oder bei halbierter Zahlung 28 Monate) in Anspruch nehmen. Dies kann auch so geteilt werden, dass jedes Elternteil sieben Monate Elterngeld bezieht und Elternzeit nimmt.

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