Aufgabe des Vorstands einer Aktiengesellschaft


Der Vorstand leitet die Aktiengesellschaft. Er tut dies unter eigener Verantwortung. Er kann sowohl aus einer als auch aus mehreren Personen bestehen. Ist das Grundkapital einer Aktiengesellschaft höher als drei Millionen Euro, muss der Vorstand mit mindestens zwei Personen besetzt sein. Die Satzung der AG kann in solchen Fällen dennoch vorsehen, dass auch ein Vorstandsmitglied ausreicht. Mitglied im Vorstand einer AG kann nur werden, wer voll geschäftsfähig ist. Personen, denen durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine behördliche Entscheidung ein Berufs- oder Gewerbeverbot auferlegt wurde, können nicht Vorstandsmitglied werden, falls der Unternehmensgegenstand der AG ganz oder zumindest teilweise mit dem Gegenstand des Berufs- oder Gewerbeverbots übereinstimmt. Ferner ist ausgeschlossen, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten auf den Gebieten der Insolvenzstraftaten, des Betrugs oder der Untreue verurteilt worden ist. Dieses Ausschlusskriterium gilt allerdings nur zeitlich befristet, nämlich fünf Jahre lang ab der Verurteilung.

Verfügt ein Vorstand über mehrere Mitglieder, dann sind alle Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Satzung der AG oder die Geschäftsordnung des Vorstands kann allerdings abweichende Geschäftsführungsbefugnisse bestimmen. Unzulässig ist dabei eine Regelung, die vorsieht, dass einzelne Mitglieder bei Abstimmungen im Vorstand gegen eine Stimmenmehrheit entscheiden können. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung bestimmen, in der er die Fragen wie die Geschäftsführungsbefugnis regelt. Dieses Recht kann in der Satzung der AG jedoch auch auf den Aufsichtsrat übertragen werden, der dann wiederum eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt. Beschließt der Vorstand eine neue Geschäftsordnung oder Änderungen in einer bestehenden, dann kann er dies nur einstimmig tun.

Der Vorstand vertritt außerdem die AG, sowohl gerichtlich als auch im Verhältnis zu Dritten. Hat eine AG aus irgendwelchen Gründen für einen gewissen Zeitraum keinen Vorstand, spricht man von einem Zustand der Führungslosigkeit. Befindet sich eine AG in diesem Zustand, dann vertritt ausnahmsweise der Aufsichtsrat die Gesellschaft Dritten gegenüber. Hat der Vorstand mehrere Mitglieder, dann sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der AG befugt. Die Satzung kann jedoch eine andere Regelung vorsehen. Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung an die AG genügt es, wenn sie nur einem Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wurde. Die Satzung kann weiterhin vorsehen, dass gewisse Vorstandsmitglieder alleine oder zumindest gemeinsam mit einem Prokuristen für die AG vertretungsbefugt sind. Eine derartige Regelung kann außerdem vom Aufsichtsrat erlassen werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, bestimmte Geschäfte oder auch bestimmte Arten von Geschäften vorzunehmen. Dies gilt entsprechend, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertretungsbefugt ist. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist Dritten gegenüber unbeschränkbar. Die Vorstandsmitglieder sind aber der Gesellschaft gegenüber dazu verpflichtet, Beschränkungen in ihrer Geschäftsführungsbefugnis einzuhalten, die ihnen durch die Satzung, den Aufsichtsrat, die Hauptversammlung oder die Geschäftsordnungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats auferlegt wurden. Tun sie dies nicht, müssen sie für einen eventuellen Schaden einstehen.

Ändern sich die Mitglieder des Vorstands oder ihre Vertretungsbefugnisse, dann muss diese Änderung in das Handelsregister eingetragen werden. Neue Vorstandsmitglieder haben in dieser Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände bestehen, die eine Berufung in den Vorstand ausschließen, beispielsweise ein Berufs- oder Gewerbeverbot.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel