Gründung einer Aktiengesellschaft


Die Aktiengesellschaft, kurz AG, hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen, nicht die Gesellschafter selbst. Das Grundkapital der AG ist in Aktien zerlegt. Dieses Grundkapital muss mindestens 50.000 Euro betragen. Die AG ist eine Handelsgesellschaft, unabhängig davon, ob der Gegenstand des Unternehmens den Betrieb eines Handelsgewerbes darstellt oder nicht.

Der erste Schritt zur Gründung einer AG ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Dieser wird bei einer AG als Satzung bezeichnet. Anders als beispielsweise bei der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft reicht hierfür jedoch bereits ein einzelner Gesellschafter aus. Die Festlegung der Satzung stellt dann ein einseitiges Rechtsgeschäft dar.

Die Satzung muss notariell beurkundet werden. In ihr müssen zunächst die Gründer der AG festgehalten werden. Es muss weiterhin bei Nennbetragsaktien der jeweilige Nennbetrag festgelegt werden, bei Stückaktien die jeweilige Anzahl sowie ihr Ausgabebetrag und, falls mehrere Gattungen bestehen, die jeweilige Gattung der Aktien, die jeder einzelne Gründer übernimmt. Auch der eingezahlte Betrag des Grundkapitals muss niedergeschrieben werden. In der Satzung müssen die Firma sowie der Sitz der Gesellschaft bestimmt werden. Außerdem muss der Gegenstand des Unternehmens beschrieben werden. Insbesondere bei Industrie- und Handelsunternehmen müssen die Art der Erzeugnisse die hergestellt, beziehungsweise der Waren mit denen gehandelt werden sollen, näher angegeben werden. Eine weitere wichtige Bestimmung, die in der Satzung getroffen werden muss, ist die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder zumindest die Regeln, anhand derer die Anzahl festgelegt werden soll. Für die AG gilt der sogenannte Grundsatz der Satzungsstrenge, das bedeutet dass von den gesetzlichen Regelungen nur in ausdrücklich erlaubten Fällen abgewichen werden kann.

Die Gründungsgesellschafter der AG müssen ihre Einlagen erbringen. Bei Bareinlagen muss mindestens ein Viertel des erforderlichen Ausgabebetrags erbracht werden. Sacheinlagen müssen vollständig geleistet werden. Der Wert der Sacheinlage muss dem erforderlichen Ausgabebetrag entsprechen. Sind alle Aktien der AG durch ihre Gründer übernommen worden, ist die Gesellschaft errichtet.

Die Gründer bestellen den ersten Aufsichtsrat der AG und den Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr. Diese Bestellungen müssen notariell beurkundet werden. Die Mitglieder dieses ersten Aufsichtsrats werden höchstens bis zur Hauptversammlung nach dem Abschluss des ersten Geschäftsjahres bestellt. Der Aufsichtsrat bestellt wiederum den ersten Vorstand.

Die AG ist bei dem zuständigen Amtsgericht von sämtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstands sowie des Aufsichtsrats zur Handelsregistereintragung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt erst, wenn für jede Aktie, für die keine Sacheinlage vereinbart wurde, der entsprechende Betrag gezahlt wurde und dem Vorstand zur freien Verfügung steht. Erst mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht die AG dann rechtskräftig. Die Eintragung wirkt also konstitutiv.

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