Die Gewährleistung des Reiseveranstalters bei Reisemängeln


Zentrales Mittel zum Schutz des Reisenden vor Reisemängeln stellen die Vorschriften über die Gewährleistung des Reiseveranstalters dar. Damit diese Vorschriften eingreifen, muss die Reise zunächst mangelhaft sein. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften hat der Reiseveranstalter die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Der Begriff des Fehlers ist subjektiv zu verstehen. Ein Fehler ist also dann vorhanden, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise für den Reisenden negativ von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Inhalt und Umfang der geschuldeten Reiseleistungen ergeben sich aus der Vereinbarung der Parteien. Entscheidend ist, welche berechtigten Erwartungen der Reisende haben durfte.

Der Fehler der Reiseleistungen kann allerdings nicht auf Beeinträchtigungen gestützt werden, die zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden gehören. Gleiches gilt für bloße Unannehmlichkeiten. Die Reise ist aber auch dann mit einem Mangel behaftet, wenn eine zugesicherte Eigenschaft der Reise fehlt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Fehlen der Eigenschaft den Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinflusst. Da eine Zusicherung von Eigenschaften allerdings weitreichende Haftungsfolgen hat, kann sie nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden. Der Reiseveranstalter muss deshalb zumindest durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht haben, dass er für das Vorliegen der Eigenschaft eine unbedingte Einstandspflicht übernehmen will. Die Leistungsbeschreibungen im Prospekt sind hierfür keinesfalls ausreichend.

Abhilfe

Ist die Reise mit einem Mangel behaftet, so muss der Reisende zunächst Abhilfe verlangen. Abhilfe kann durch Beseitigung des Mangels der Reiseleistung oder durch Erbringung einer gleichwertigen und zumutbaren Ersatzleistung geschaffen werden. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe jedoch verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reisende kann dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzten. Leistet der Reiseveranstalter innerhalb dieser Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen. Die dazu erforderlichen Aufwendungen hat der Reiseveranstalter ihm zu ersetzen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten ist.

Minderung

Des Weiteren mindert sich für die Zeit, in der die Reise mit einem Mangel behaftet war, der Reisepreis automatisch, wenn und soweit die Abhilfe ausbleibt. Die Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Reisende den Mangel schuldhaft nicht anzeigt. Der Reisepreis ist auf den Wert herabzusetzen, den die tatsächlich durchgeführten Reiseleistungen für den Reisenden im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Reise hatten. Anhaltspunkte bietet die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung. Ist der Reisepreis bereits bezahlt worden, so kann der Reisende den Teilbetrag zurückfordern.

Kündigung

Bei erheblichen Mängeln hat der Reisende außerdem ein Kündigungsrechts. Dann muss die Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder dem Reisenden aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten sein. Ausschlaggebend sind hier Art und Zweck der Reise sowie Dauer und Umfang der Mängel. Voraussetzung für die Kündigung ist das Verstreichenlassen der vom Reisenden zur Abhilfe gesetzten Frist, es sei denn die Fristsetzung ist entbehrlich (siehe oben). Erklärt der Reisende die Kündigung, so entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den Reisepreis. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter für die mangelfrei erbrachten Teile der Reise beziehungsweise für die bis zum Reiseende noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung zu entrichten. Die Pflicht zur Entschädigung entfällt, wenn die verbleibenden Teile der Leistung aufgrund der Kündigung für den Reisenden von keinem Interesse mehr sind. Nach der Kündigung ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die für die Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählt insbesondere die Rückbeförderung des Reisenden, wenn diese ursprünglich geschuldet war. Die Mehrkosten hat der Veranstalter zu tragen.

Schadensersatz

Wenn der Reiseveranstalter den Mangel vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, so kann der Reisende zusätzlich Schadensersatz verlangen. Hier ist zu beachten, dass ein etwaiges Verschulden der einzelnen Leistungsträger dem Reiseveranstalter zugerechnet wird. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist aber, dass der Reisende dem Reiseveranstalter den Mangel angezeigt hat. Dieses Erfordernis entfällt allerdings, wenn der Schaden auch bei erfolgreicher Abhilfe nicht zu vermeiden oder Abhilfe nicht möglich ist. Vom Schadensersatzanspruch erfasst werden alle Mangel- sowie Begleit- und Mangelfolgeschäden. Der Reisende ist also so zu stellen, als sei das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Schließlich kann der Reisende auch Ersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Zentrale Kriterien für die Höhe des Schadensersatzes sind hier der Reisepreis sowie das Ausmaß der Beeinträchtigung.

Fristen

Der Reisende hat seine Gewährleistungsansprüche einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Haftungsbeschränkung

Der Reiseveranstalter hat die Möglichkeit seine Haftung für Schäden durch Vertrag auf den dreifachen Reisepreis zu beschränken. Dann darf der Schaden aber weder vorsätzlich noch fahrlässig herbei geführt worden sein oder der Reisveranstalter muss allein wegen des Verschuldens einer seiner Leistungsträger für den Schaden verantwortlich sein. Bei Körperschäden ist eine Haftungsbeschränkung nicht möglich. Weiterhin schränkt eine solche Vereinbarung die Ansprüche aus Delikt nicht ein.

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