Voraussetzungen für Darlehensvermittlung


Wenn eine Privatperson einen Kredit bei einer Bank aufnehmen möchte, dann kommt es häufig vor, dass ein Mittelsmann den Kreditnehmer an die Bank weiterleitet. Dies geschieht in der Praxis meist durch Finanzdienstleister oder auch Versicherungskaufleute. Dabei handelt es sich dann um einen Darlehensvermittlungsvertrag.

Grundvoraussetzung ist, dass der Privatmann, der Verbraucher sein muss, also nicht gewerblich handeln darf, einen Darlehensvermittlungsvertrag mit dem Makler abschließt. Dann sucht der Makler nach einem geeigneten Kreditgeber für den Kunden. Der Kredit muss ein Verbraucherdarlehensvertrag sein, das heißt ein Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer – regelmäßig der Bank – und einem Verbraucher, also jemand, der privat das Darlehen aufnimmt.

Ein Darlehensvermittlungsvertrag wird nach den üblichen Regeln zum Vertragsschluss geschlossen. Es müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen dahingehend vorliegen und die wesentlichen Bestandteile des Vertrages, wie zum Beispiel die Vergütung des Maklers, müssen festgelegt werden. Hier ist die Schriftform erforderlich. Die Vergütung wird in der Regel in einem Prozentsatz festgelegt, der sich auf die Summe des Darlehens bezieht. Dabei ist zu beachten, dass der Verbraucherdarlehensvertrag immer unabhängig von dem Maklervertrag geschlossen werden muss. Es bedarf zwar bei beiden der Schriftform, sie dürfen aber nicht verbunden werden.

Da es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, hat der Verbraucher auch in der Regel noch bis zu zwei Wochen nach Vertragsschluss das Recht, den Vertrag ohne Nennung von Gründen zu widerrufen. Deshalb ergibt sich der Makleranspruch auf die Vergütung auch erst dann, wenn die zwei Wochen verstrichen sind.

Durch die Vernetzung von Finanzdienstleistungsunternehmen und Banken kann es dazu kommen, dass der Makler nicht nur als Vertragspartei gegenüber den Verbraucher handelt, sondern auch für die Bank ein Vertragsverhältnis mit Provisionsvereinbarung hat. Dies muss der Verbraucher wissen, es muss diesem vertraglich angegeben werden. Dies soll verhindern, dass der Makler dem Interessenkonflikt zwischen der einen und der anderen Vertragspartei unterliegt und der Verbraucher davon nichts weiß. Ist der Verbraucher hingegen ordnungsgemäß darüber aufgeklärt worden, dann kann er sich eventuellen Interessenkonflikten des Maklers entziehen, indem er den Vertrag nicht eingeht. Geht er ihn doch ein, kann er sich sicher sein, dass es in der Vertrauensbeziehung zum Makler Probleme geben könnte, da dieser eventuell nur an einer Provisionsauszahlung der Bank interessiert sein könnte.

Wie erwähnt entsteht der Anspruch auf Maklerlohn erst, wenn der Vertrag wirksam, also nach Ablauf der Widerrufsfrist von zwei Wochen, zu Stande gekommen ist. Trotzdem kann aber auch eine erfolgsunabhängige Vereinbarung getroffen werden, so dass der Maklerlohnanspruch schon vorher, meist deklariert als Zahlung der Auslagen, fällig ist. Trotz alledem dürfen Vertragsklauseln nie zum Nachteil des Verbrauchers geschlossen werden oder verbraucherschützende gesetzliche Vorschriften vertraglich abbedungen werden. Dies gebietet der Verbraucherschutz, der sonst umgangen werden würde.

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