Die Misshandlung von Schutzbefohlenen und ihre Folgen


Eltern haben in Deutschland primär das Recht, sich um ihre Kinder zu kümmern. Dieses Recht geht allerdings auch mit einigen Pflichten einher. Denn sie dürfen diesem Kind keinen Schaden zufügen oder es in irgendeiner Weise absichtlich verletzen. Die Personen, die mit Kindern zusammen arbeiten, haben ebenso eine große Verantwortung, die sie nicht in feindlicher Absicht gegen das Kind missbrauchen dürfen. Gerade Eltern, die ihre Kinder in Kindergärten oder der Schulpflicht wegen, in die verschiedensten Schulen oder gar auf Internate schicken, müssen sich darauf verlassen können, dass keiner ihren Kindern irgendein Leid zufügt. Sexueller Missbrauch, wie er in der Vergangenheit in den verschiedensten kirchlichen und auch in den verschiedensten weltlichen Einrichtungen stattgefunden hat, wird aber nicht nach dieser Vorschrift bestraft. Diese Taten werden über die Normen der Sexualstrafteten verfolgt. Der Grund dafür ist die nötige härtere Bestrafung dieser Straftatbestände. Allerdings sind nicht nur Kinder Schutzbefohlene, auch alte Menschen, kranke Menschen und natürlich auch behinderte Menschen allen Alters können anderen zum Schutze befohlen sein.

Bestraft wird ganz allgemein derjenige, der eine Person, die unter achtzehn Jahren alt ist oder der, der eine wegen Gebrechlichkeit, hohem Alter oder schwerer Krankheit wehrlose Person, quält oder mit roher und unbarmherziger Gewalt misshandelt. Strafbar machen kann sich also die Pflegerin in einer Einrichtung für Behinderte genauso, wie eine Erzieherin in einem Internat, in einem Kinderheim oder in einem Kindergarten. Desweiteren kann sich der Krankenpfleger in einem Krankenhaus, der absichtlich Kranke, die auf seiner Station liegen, quält, der Misshandlung von Schutzbefohlenen strafbar machen, da er in einer solchen Situation der kranken Person zum Schutz befohlen ist. Auch das Personal in den Altenpflegeheimen ist von dieser Strafvorschrift betroffen.

Besondere Fallgruppen dieses Tatbestandes ist die böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht. Wenn sich beispielsweise die Eltern nicht um ihre Kinder kümmern und diese zuhause verwahrlosen oder gar Hunger und Durst erleiden müssen. Wichtig und voraussetzend für diese Tat ist, dass das Opfer der Obhut oder der Fürsorge des mutmaßlichen Täters unterstand, dessen Hausstand angehörte, also bei ihm in seinem Haus oder in seiner Wohnung wohnte oder, dass das Kind, der Kranke oder der Behinderte von seinem Erziehungs- oder Fürsorgeberechtigten in den Machtbereich des Täters überlassen wurde.

Angesprochen ist hier jedes Elternteil in Deutschland und jeder Arbeitnehmer einer Einrichtung des Sozialbereichs und jeder Lehrer, der mir minderjährigen Schülern zusammenarbeitet. Gerade im Schulalltag gibt es Fälle dieser Art, die zumeist gar nicht gemeldet werden. Die Dunkelziffer, also die Anzahl der Straftaten die begangen werden, ohne das sie von außenstehenden Personen entdeckt, geschweige denn strafrechtlich verfolgt werden, ist hier vermutlich sehr hoch. Ein Beispiel aus dem Bereich Schule wäre, dass der Lateinlehrer L seinem Schüler das Lateinbuch auf den Kopf schlägt, weil dieser seine Vokabeln nicht ordentlich gelernt hat. Außerdem kann man sich vorstellen, dass der Mathelehrer M vor Wut, dass seine Klasse so laut ist, sein Schlüsselbund mit voller Wucht auf den Klassenclown wirft, der dadurch enorme Schmerzen erleidet. Meist bleiben bei diesen Taten keine bleibenden Schäden oder Betroffene schämen sich das zuhause zu erzählen, so wird die Sache verschwiegen und nicht weiterverfolgt.

Desweiteren haben Kinder einen Anspruch auf eine gewaltfreie Erziehung, diese sollten sie auch bekommen. Eltern haben nicht das Recht ihre Kinder mit Schlägen zu züchtigen. So ist beispielsweise das Treten mit den Füßen, das Schlagen mit Gegenständen wie einem Rohrstock oder einem Gürtel, das Schütteln von Kleinkindern oder Neugeborenen, wenn diese zu laut und zu lange schreien oder das Halten von Körperteilen unter kaltes, oder noch schlimmer unter heißes Wasser, nicht angemessen. Mit all diesen Handlungen würden sich die Eltern der Misshandlung ihrer Kinder, die sie eigentlich schützen sollten, strafbar machen.

Auch kann man sich strafbar machen, wenn das Opfer dem Täter bei der Arbeit oder im Dienstbetrieb untergeordnet ist. Misshandelt beispielsweise ein Handwerksmeister seinen minderjährigen Auszubildenden, so wird dieser wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen bestraft. Das gleich gilt auch für Beamte des Justizvollzugsdienstes im Jugendstrafvollzug. Hier bleibt den betroffenen Häftlingen die Beschwerde oder sie können sich an die Gefangenensprecher oder an die Vollzugsbeiräte wenden. Den Auszubildenden bleibt die Beschwerde bei den Handwerkskammern, bei den Innungen oder bei den Industrie und Handwerkskammern. Bei größeren Betrieben gibt es zumeist ferner die Auszubildendenvertretungen.

Wenn die misshandelten Personen eine Gesundheitsschädigung erleiden, wird der Täter mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in einer Justizvollzugsanstalt bestraft. Schon der Versuch wird bestraft. Stirbt die Person oder wird sie schwer verletzt, so wird noch schwerer bestraft. Eine Haftstrafe ist dann meist unumgänglich.

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