PA Das Vorkaufsrecht des Mieters


Das Vorkaufsrecht des Mieters ist eines der weitgehenden Rechte des Mieters von Wohnräumen. Denn das Vorkaufsrecht bezieht sich ausschließlich auf das Wohneigentum und nicht etwa auf Gewerbeflächen. Werden also bereits vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung, also nach dem Einzug des Mieters Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Die Frage aber ist, wie genau so etwas abläuft.

Zunächst muss sich der Vermieter selbst dazu entschlossen haben, das ihm gehörende, aber viermietete Haus oder die Wohnung, verkaufen zu wollen. Die Mitteilung des Verkäufers, also des Vermieters, dass er das bewohnte Haus oder die Wohnung verkaufen möchte muss nun an den Mieter weitergegeben werden. Ist bereits ein anderer Dritter daran interessiert das Haus oder die Wohnung zu kaufen bzw. hat er dies bereits getan, so ist auch das dem Mieter mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist der Mieter über den Inhalt des Kaufvertrags aufzuklären, es muss also genau dargestellt werden wer die beiden Kaufparteien sind, was genau verkauft werden soll und wie hoch der Kaufpreis ist, zugleich ist dies ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden. Ist der Kaufpreis noch nicht festgesetzt, so ist es ratsam zeitnah einen Gutachter kommen zu lassen der das Haus schätzen kann, damit auch bezüglich diesem wichtigem Kriterium keine Unwissenheit besteht. Nach dem Erhalt der Mitteilung hat nun der Mieter zwei Monate Zeit sich im Klaren darüber zu werden, ob er vielleicht selbst das Haus oder die Wohnung kaufen möchte und er kann dann innerhalb der Frist sein Vorkaufsrecht als Mieter auszuüben. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer. Diese kann privatschriftlich erfolgen. Ein Gang zum Notar ist erst dann erforderlich, wenn es um die Auflassung und die Eintragung geht. Stirbt übrigens der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis eintreten.

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist stets unwirksam. Der Mieter wird also ausdrücklich vom Gesetz geschützt.

Wurde die Wohnung oder das Haus bereits verkauft so geht der Kaufvertrag mit dem Dritten mit Abgabe der Erklärung der Wahrnahme des Vorkaufsrechts auf den Mieter über und zwar zu den gleichen Konditionen wie mit dem anderen ursprünglichen Käufer ausgemacht. Zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts akzeptiert der Mieter also den bereits bestehenden Kaufvertrag mit dem Dritten und auch dessen Konditionen Das bezieht sich also auch auf eventuelle Nachlässe im Preis. Es ist also ratsam sich vorher genau darüber zu informieren wie hoch der Kaufpreis ausfallen soll, falls dies nicht bereits in der Mitteilung des Vermieters enthalten sein sollte, denn sonst kann man sich mit einem Vorkaufsrecht auch in den finanziellen Ruin bringen.

Nachdem der Mieter sein Vorkaufsrecht wahrgenommen hat, geht er nun mit seinem Vermieter zum Notar und regelt die Eigentumsübertragung, dass heißt die Eintragung in das Grundbuch muss nun vorgenommen werden. Natürlich muss man dann auch das Haus oder die Wohnung bezahlen. Hat man nicht genug Geld auf dem Konto, ist dann der Gang zur Bank, um ein Darlehen zu erhalten, unausweichlich. Man sollte sich aber vor der Erklärung, dass man das Vorkaufsrecht wahrnimmt bereits über seine finanzielle Lage im Klaren sein.

Hat der ursprüngliche Käufer bereits in das Haus oder die Wohnung investiert, so gelten die Sachenrechtsregeln aus dem Eigentümer-Besitzerverhältnis. Das bedeutet, dass man dem Dritten dann die Kosten ersetzen muss, wenn dieser diese Verwendungen vornehmen durfte. Das ist dann der Fall wenn diese notwendig oder zumindest nützlich waren. Luxusverwendungen sind genauso wenig zu ersetzen wie laufende Betriebskosten, wie beispielsweise Strom und Wasser. Hier beginnt die Zahlpflicht mit der tatsächlichen Übernahme. Da man aber schon in der Wohnung wohnt muss man regelmäßig auch diese Kosten begleichen.

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