Verhältnis des deutschen zum europäischen Kartellrecht


In Deutschland findet sich das Kartellrecht im sogenannten Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Auch die Europäische Union verfügt über ein eigenes Kartellrecht, welches im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist.

Das deutsche Kartellrecht ist anwendbar, wenn sich Wettbewerbsbeschränkungen auf innerdeutschen Märkten auswirken. Sobald sie aber einen Markt betreffen, der sich auf mehrere europäische Mitgliedsländer erstreckt, dann findet auch das europäische Kartellrecht unmittelbare Anwendung. Sollte dabei das deutsche und das europäische Kartellrecht zu verschiedenen Lösungen kommen, dann hat das europäische Recht Vorrang. Dies gilt in allen anderen Mitgliedsstaaten genauso. Diese Entwicklung trägt dem Umstand Sorge, dass der Wettbewerb kaum noch an nationale Grenzen gebunden ist. Der von der EU angestrebte einheitliche europäische Markt entwickelt sich. Ein solcher Markt wäre jedoch nicht möglich, wenn ein Wettbewerber in jedem Mitgliedsstaat neue, andere nationale Regeln beachten und befolgen müsste. Vor diesem Hintergrund ist eine Angleichung der nationalen Wettbewerbsrechte an ein gemeinsames Vorbild erforderlich und sinnvoll. Denn hier liegt der Schlüssel zu einem einheitlichen, wirtschaftlich starken Europa.

Auch in seiner Entwicklung ist das deutsche Kartellrecht vom europäischen Vorbild abhängig. Um einheitliche nationale Kartellrechte innerhalb der Europäischen Union erreichen zu können, müssen sie sich in gewissen Bereichen an dem europäischen Vorbild orientieren. So gelten beispielsweise die von der Europäischen Union entwickelten Ausnahmen vom Kartellverbot auch im deutschen Recht unmittelbar. Zukünftige Änderungen am deutschen Recht müssen mit der Europäischen Vorlage vereinbar sein. Und bei der Auslegung von Gesetzen, die auf europäischen Vorlagen basieren, ist der europäische Grundgedanke ausschlaggebend.

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