Voraussetzungen der Notwehr


Der bekannteste Rechtfertigungsgrund ist die Notwehr. Die Notwehr begründet sich auf zwei Prinzipiensäulen. Die eine ist das Schutzprinzip, welches Angegriffenen das Recht schenkt sich selbstständig gegen Angriffe zu wehren. Die andere Säule ist das Rechtsbewährungsprinzip, welches besagt, dass Recht dem Unrecht nicht zu weichen brauche und deshalb ist jede Notwehrhandlung gleichzeitig eine Verteidigungshandlung für die gesamte Rechtsordnung.

Für die Ausübung des deutschen Notwehrrechts benötigt man zunächst eine Notwehrlage. Diese liegt dann vor, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt. Dabei muss es sich um einen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des in Notwehrhandelnden oder eines Dritten sein. Im Falle auf Angriff eines anderen Dritten spricht man von Nothilfe. Notwehrfähig ist dabei jedes Individualrechtsgut, wie beispielsweise das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Eigentum, aber nicht die Allgemeinrechtsgüter wie die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik oder ähnliches. Ein Angriff ist die von einem Menschen ausgehende Rechtsgutverletzung. Tierangriffe scheiden daher aus, es sei denn sie werden von einem Menschen als eine Waffe eingesetzt. Der Angriff ist dann gegenwärtig, wenn er aus unabhängiger Sichtweise unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Rechtswidrig ist der gegenwärtige Angriff, wenn das Verhalten des Angreifers gegen die Rechtsordnung verstößt.

Liegt eine oben dargestellte Notwehrlage vor, so kann sich das Opfer mit einer Notwehrhandlung verteidigen. Diese Handlung darf sich dabei nur gegen den Angreifer an sich richten. Die Notwehrhandlung, also in der Regel die Verteidigungshandlung, muss dabei erforderlich sein. Das bedeutet, dass die Handlung zur Beendigung des Angriffs notwendig ist und dabei das relativ mildeste Mittel gewählt wurde. Dazu muss das Mittel des Weiteren geeignet sein. Jedoch ist jedes Mittel geeignet, welches nicht völlig ungeeignet ist. Eine Rechtsgüterabwägung muss nicht vorgenommen werden, so dass auch die Verletzung eines Menschen bei der Verteidigung von Angriffen auf Sachwerte zulässig sein kann. Wobei nochmals festzustellen ist, dass das Opfer meist keine Ausweichpflicht trifft, außer es fehlt an der Gebotenheit.

Beispiel: D will B den Geldbeutel aus der Hosentasche stehlen. B der dies merkt schlägt um das zu verhindern dem D mit der Faust ins Gesicht, so dass D bewusstlos mit gebrochener Nase auf den Boden sackt. B hat zur Abwehr des Angriffs des D aus Notwehr gehandelt. Doch in manchen Fällen ist Notwehr nicht geboten, nämlich dann wenn es sich um Bagatellangriffe handelt und jede Verteidigungshandlung in einem krassen Missverhältnis zwischen der drohenden Rechtsgutverletzung und den Folgen der Verteidigung stehen würde. Ebenso ist das Notwehrrecht nicht geboten, wenn Behinderte oder Kinder angreifen, unter Eheleuten oder im Familienkreis sowie in den Fällen bei denen man den Angriff selbst provoziert hat. In diesen Fällen soll man, so sieht es die Rechtsprechung, lieber zurückweichen als gleich zur Verteidigung zu Handeln. Es darf also nicht gleich zu Handlungen gegriffen werden, die den Angriff sofort beenden. Zunächst sollte in diesen Fällen versucht werden zurückzuweichen und dann Schutzwehr zu begehen, also sich selbst zu schützen. Sollte alles nichts bringen darf zur Trutzwehr, also zu der bedachten und maßvollen Verteidigung gegriffen werden.

Die letzte Voraussetzung der Notwehr ist der Verteidigungswille, was bedeutet, dass der Angegriffene stets weiß und will, dass er in Notwehr handelt und sich auch gegen den Täter bewusst wehren will um sich selbst zu schützen.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel