Wofür dürfen öffentliche Straßen benutzt werden?


Öffentliche Straßen sind für den Straßenverkehr gedacht. Deshalb sind auch in der Regel alle Aktivitäten auf Straßen verboten, die den Straßenverkehr stören. So darf zum Beispiel nicht auf Straßen gespielt oder Sport betrieben werden, wenn nicht explizit die Benutzung durch Schilder erlaubt ist.

Zusätzlich gibt es aber auch noch eine Reihe anderer Aktivitäten, die auf öffentlichen Straßen verboten sind oder für die man eine Erlaubnis braucht, um sie durchführen zu können. Eine Erlaubnis ist zum Beispiel für Veranstaltungen notwendig, die die Straßen mehr als üblich in Anspruch nehmen. Neben den genannten Einschränkungen gibt es auch andere Verkehrsbeeinträchtigungen, die im öffentlichen Straßenverkehr verboten sind:

Benutzung von Lautsprechern

Das Benutzen von Lautsprechern ist verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer gefährdet, abgelenkt oder belästigt werden können. Das ist vor allem der Fall, wenn durch übermäßige Lärmbeeinträchtigung der Straßenverkehr nicht mehr in den geregelten Bahnen stattfinden kann. Dieses Verbot dient dazu, den Lärm im Straßenverkehr zu minimieren und die Gefährdung, die durch eine Ablenkung durch Lautsprecher entsteht, abzuwenden. Zudem ist es üblich, dass die Polizei auch solche Lautsprecher benutzt, um Verkehrsteilnehmer zur Kontrolle aus dem Verkehr zu ziehen oder Nachrichten an Verkehrsteilnehmer zu senden. Könnte jede Person unbegrenzt solche Lautsprecher benutzen, dann wäre die Beachtung, die die Polizei für ihre Nachrichten bekommen sollte, gefährdet.

Anbieten von Waren oder Leistungen

Waren oder Leistungen dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nicht angeboten werden, wenn auch dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, abgelenkt oder belästigt werden. Damit ist es in der Regel verboten, Sachen auf der Straße zu verkaufen. Verboten ist zum Beispiel auch das Anbieten vom Putzen der Windschutzscheibe gegen ein Entgelt, das in Großstädten häufig stattfindet. Dieses stört in der Regel den Straßenverkehr, weil die Personen das Stehen von Autos an Ampeln oder im Stau ausnutzen, um ihre Leistung anzubieten.

Werbung und Propaganda

Außerhalb geschlossener Ortschaften ist es in der Regel verboten, Werbung oder Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton durchzuführen, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet, abgelenkt oder belästigt werden können. Ebenso ist es verboten, innerhalb geschlossener Ortschaften Werbung oder Propaganda durchzuführen, wenn dadurch der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften gestört wird, indem andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, abgelenkt oder belästigt werden können. Dies soll verhindern, dass außerhalb geschlossener Ortschaften an der Straße zu viele Werbeschilder- und Banner aufgestellt sind, die Verkehrsteilnehmer zu stark vom Straßenverkehr ablenken und dadurch den Straßenverkehr unnötig gefährden.

Eine Ausnahme zum Verbot der Werbung und Propaganda gibt es für Hinweisschilder, die für Nebenbetriebe an Bundesautobahnen werben. Das gilt für alle die Betriebe, die für das Wohl der Autobahnbenutzer sorgen, wie zum Beispiel Autohöfe, die dem leiblichen Wohl der Benutzer dienen oder Tankstellen, die notwendig sind, damit Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug auftanken können. Diese Dienstleister dürfen auch außerhalb geschlossener Ortschaften und innerhalb geschlossener Ortschaften mit Auswirkung auf den Bereich außerhalb geschlossener Ortschaften werben, um auf ihren Betrieb aufmerksam zu machen.

Ähnliche Einrichtungen wie Verkehrszeichen

Um die Sicherheit im Straßenverkehr nicht zu gefährden, dürfen Einrichtungen, die Verkehrszeichen gleichen, nicht benutzt werden, wenn sie an einer Stelle angebracht werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Gemeint mit Verkehrszeichen sind Ampelanlagen, Verkehrszeichen im Sinne von Verkehrsschildern, Weisungen eines Polizeibeamten oder andere Verkehrseinrichtungen, wie zum Beispiel Schranken oder Absperrungen.

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