Ablauf und Voraussetzungen der Adoption


Beschließt ein Ehepaar ein Kind zu adoptieren, entscheidet es sich auch dafür, ein Eltern-Kind Verhältnis zwischen dem Annehmenden, also zwischen sich und dem Anzunehmenden, also dem Kind, zu begründen, ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Dies ist in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Eine Ehe ist für eine Adoption zwar nicht unbedingt notwendig, dies wird jedoch von jeder Adoptionsvermittlungsstelle unterschiedlich gehandhabt. Bei eingetragenen Lebenspartnern kann nur ein Teil als Einzelperson adoptieren.

Will das Paar ein Kind unter 10 Jahren adoptieren, legt das Jugendamt meistens Wert darauf, dass einer der beiden Elternteile nicht oder nur geringfügig beschäftigt ist, so dass dem Kind eine Integration in sein neues Umfeld mit ständiger Betreuung leichter gemacht werden kann und der Elternteil sich damit vollständig um die neue Aufgabe kümmern kann. Das Vorhandensein ausreichender Wohnverhältnisse wird vom Jugendamt ebenso geprüft wie psychologische Eignungskriterien bei den Adoptivbewerbern. Hierunter fällt die partnerschaftliche Stabilität, die Erziehungsziele des Paares, Konfliktlösungsstrategien und die emotionale Offenheit und Ausdrucksfähigkeit der Adoptionsbewerber. Diese Kriterien sind sehr wichtig für eine erfolgreiche Adoption, denn durch eine umfangreiche Prüfung kann dem Kind eine höhere Chance gegeben werden, dass es für immer in dieser Familie bleiben kann und nicht erneut aus einem gewohnten Umfeld herausgerissen wird, falls das Paar sich trennt oder unerwartete Probleme auftreten. Viele Adoptionskinder kommen bereits aus zerrütteten Familien und haben schon sehr viel in ihrem kurzen Leben erlebt, somit kann man den Kindern die Möglichkeit auf eine sichere Zukunft bieten.

Hat das Ehepaar sich nun für ein minderjähriges Kind entschieden, bedarf es noch der Einwilligung des Kindes und der Zustimmung seiner leibliche Eltern. Ist diese erfolgt, ist die Adoption des Kindes wirksam und bringt somit noch einige rechtliche Wirkungen mit sich:

Sämtliche rechtlichen Verbindungen des Kindes zu seinen leiblichen Verwandten (Eltern, Großeltern, Geschwistern usw.) erlöschen. Das Kind wird somit zu einer fremden Person gegenüber seiner einstigen Familie. Mit der Adoption gehen alle Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis unter. Es gibt auch keine Unterhaltspflichten mehr gegenüber den ehemaligen Verwandten bzw. Eltern.

Das adoptierte Kind wird zum gemeinschaftlichen Kind der Adoptiveltern. Seine rechtliche Stellung ist von dem eines leiblichen Kindes nicht zu unterscheiden: es ist Unterhalts- und erbrechtlich völlig gleichgestellt. Diese Gleichstellung besteht noch nicht lange im deutschen Recht, erst vor kurzem wurde dies so vom Gesetzgeber entschieden.

Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie den Namen der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters zum Geburtsnamen bestimmen. Auch der bisher geführte Vorname des Kindes kann auf Antrag beim Vormundschaftsgericht geändert werden.

Wird ein volljähriges Kind adoptiert, bedarf es nicht der Zustimmung der leiblichen Eltern. Voraussetzung ist aber, dass ein "echtes" Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Eine Adoption eines Erwachsenen aus rein wirtschaftlichen Motiven (z.B. Ersparnis von Erbschaftssteuer oder Erlangung eines Adelstitels) ist daher nicht möglich. Die Rechtsfolgen einer Erwachsenenadoption fallen demnach viel geringer aus, als die einer Minderjährigenadoption:

Der Erwachsene wird mit allen Rechten und Pflichten zum Kind der Annehmenden. Die Verbindungen des Volljährigen zu seiner leiblichen Verwandtschaft erlöschen jedoch nicht. Alle Unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche bleiben vielmehr bestehen. Der adoptierte Erwachsene hat quasi zwei Elternpaare. Hinsichtlich des Unterhalts haften die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern.

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