Voraussetzungen zur Adoption eines Kindes


Minderjährige Kinder können in Deutschland durch staatlichen Hoheitsakt adoptiert werden. Eine Adoption durch Vertrag ist in Deutschland nicht möglich. Weiterhin können volljährige Kinder nur ausnahmsweise adoptiert werden. Sie bleiben im Folgenden außen vor. Adoptierte Kinder sind rechtlich den leiblichen Kindern gleichgestellt. Den Adoptiveltern steht das Sorgerecht zu und das Kind wird deren Verwandter, d.h. ihm stehen die gesetzlichen Unterhaltsansprüche zu und es gilt als gesetzlicher Erbe der Adoptiveltern. Das Kind muss jedoch nicht notwendigerweise von einem Elternpaar adoptiert werden, es kann auch durch eine einzelne Person als dessen Kind angenommen werden. Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind sogar nur alleine annehmen. Ist man verheiratet, so kann man auch die Kinder seines Ehegatten adoptieren, zum Beispiel wenn diese aus dessen vorherigen Ehe stammen.

Die Adoption erfordert zunächst einen notariell beurkundeten Antrag an das Vormundschaftsgericht. Der oder die Antragssteller müssen dazu regelmäßig wenigstens 25 Jahre alt sein. Sodann bedarf es der Einwilligung durch das zu adoptierende Kind, dessen Eltern und gegebenenfalls des Ehegattens. Um die Eltern des Kindes vor überstürztem Verhalten zu schützen, verlangt das Gesetz, dass das zu adoptierende Kind im Zeitpunkt der Einwilligung mindestens 8 Wochen alt sein muss. Eine einmal erteilte Einwilligung ist anschließend nicht mehr widerrufbar.

Sind die Eltern nicht auffindbar oder zur Abgabe der Einwilligung nicht in der Lage, so kann die Adoption auch ohne Einwilligung der Eltern erfolgen. Eine Adoption ist auch gegen den Willen der Eltern und zum Wohle des Kindes möglich, wenn die Eltern durch erhebliches Fehlverhalten gezeigt haben, das ihnen das Kind gleichgültig ist und dem Kind ohne Adoption schwere Nachteilen drohen würden. Schließlich kann die Adoption auch inkognito erfolgen, d.h. ohne Kenntnis der Kindeseltern von der Identität des oder der das Kind Annehmenden. Der oder die Annehmenden als solche müssen jedoch feststehen, lediglich ihre Identität muss den Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben, nicht bekannt sein, so zum Beispiel: Einwilligung in die Adoption durch eine lediglich unter einer Nummer geführten Person auf einer Vermittlungsliste.

Um beurteilen zu können, ob das Kind und die neuen Eltern zueinander passen und eine stabile Beziehung zueinander aufbauen können, soll das Kind vor der Adoption eine gewisse Zeit bei ihnen zur Pflege gelebt haben. Liegt auch diese Voraussetzung so entscheidet das Gericht unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und der Interessen der Beteiligten, ob das Kind adoptiert wird.

Eine Alternative zur Adoption kann für Eltern die so genannte Familienpflege sein. Das Kind wächst dann bei einer Pflegeperson beziehungsweise bei Pflegeltern auf, jedoch verlieren die Eltern ihr Sorgerecht nicht. Auch bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern bestehen. Die Pflegeeltern sind hingegen nicht mit dem Kind verwandt. Den Pflegeeltern steht nur ein abgeschwächtes Sorgerecht zu. In Angelegenheiten des täglichen Lebens steht ihnen die Entscheidungsbefugnis zu, soweit die Eltern nicht etwas anderes erklären. Auf Grund des ihnen weiterhin zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts können die Eltern das Kind theoretisch den Pflegeeltern jederzeit wieder wegnehmen. Allerdings kann das Familiengericht den Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern anordnen, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre.

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