Abschluss eines Vergleichsvertrages


Wenn sich mindestens zwei Personen über ein Rechtsverhältnis im Unklaren sind und es notwendig erscheint, dieses Rechtsverhältnis zu klären, dann können die Personen einen Vergleichsvertrag schließen, in dem die Sachlage des Rechtsverhältnisses und etwaige gegenseitige Ansprüche festgelegt werden können.

Der Vertragsschluss

Der Inhalt eines Vertragsschlusses ist das Festlegen eines Rechtsverhältnisses. Dabei muss jeder der Parteien seine Position nachgeben, ansonsten liegt kein Vergleich vor, sondern ein anderer Vertrag. Nur wenn beide Personen gegenseitig nachgeben und so das Rechtsverhältnis festlegen, liegt ein Vergleichsvertrag vor. Für den Vertragsschluss müssen beide Parteien geschäftsfähig sein und das wirklich Gewollte erklären. Für den Vertragsschluss gibt es keine Formvorschriften, sodass der Vergleichsvertrag auch mündlich geschlossen werden kann. Dies kann dann in einem Rechtsstreit vor Gericht, wenn es über den Vertragsschluss keine Zeugen gibt, problematisch werden, da der Inhalt des Vertrages dann in der Regel schwierig zu beweisen ist. Von Vorteil ist es deshalb, den Vergleich trotz fehlender Formvorschrift schriftlich festzuhalten.

Ebenso kann in einem Vergleichsvertrag geregelt werden, welche Ansprüche durch welche Rechtsgrundlage bestehen. So kann zum Beispiel nach einem Abschluss eines anderen Vertrages und Streitigkeiten darüber, beruhend auf den vorliegenden Tatsachen, im Vergleich durch gegenseitiges Nachgeben geregelt werden, wer welche Ansprüche gegen den anderen Vertragspartner hat.

Ein unzulässiger Inhalt

Nicht wirksam ist ein Vergleichsvertrag, wenn die Tatsachen, die im Vergleich zur Grunde gelegt werden und geregelt werden, nicht der Wahrheit entsprechen. Dann ist der Vertrag von vornerein unwirksam und wird so behandelt, als sei er nie geschlossen worden. Wenn auf Grund des Vergleiches, der wegen unwahrem Inhalt unwirksam ist, schon Leistungen ausgetauscht worden sind, etwa schon Sachen übereignet oder Geld gezahlt worden ist, dann können diese Sachen vom Empfänger zurückverlangt werden oder, falls sie der Empfänger nicht mehr hat, Wertersatz in Höhe des objektiven Wertes der Sachen verlangt werden.

Abgrenzung zum Prozessvergleich

Ein Sonderfall des Vergleichsvertrages ist der Prozessvergleich. Das ist ein Vergleich, auf den sich die Parteien während eines laufenden Gerichtsverfahrens vor dem Zivilgericht einigen. Hier gelten besondere Vorschriften, die zur Wirksamkeit des Vertrages eingehalten werden müssen.

Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Vergleiches

Wenn zwei Personen einen Vergleich geschlossen haben und darüber ein Streit entsteht, dann kann das Rechtsverhältnis aus dem Vergleich vor dem Zivilgericht geklärt werden. Dazu muss eine Partei die andere Partei verklagen und zwar wird dann in der Regel auf Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit des Vertrages geklagt. Hier ist es möglich, vor der eigentlichen streitigen Verhandlung den Rechtsstreit im Wege eines Prozessvergleiches zu klären, durch den beide Parteien wiederum nachgeben und sich auf ein Rechtsverhältnis einigen. Dort kann unter anderem auch eine Vereinbarung über die Kosten des Verfahrens geschlossen werden, denn im streitigen Verfahren würde die Person die Kosten tragen, die den Rechtsstreit verliert. Eine Einigung in der Güteverhandlung im Wege eines Prozessvergleichs ist in der Regel kostengünstiger als ein Urteil durch den Richter nach der streitigen Verhandlung.

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