Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung


Die Arbeitslosenversicherung ist eine der Sozialversicherungen in Deutschland. Für den Großteil der Bundesbürger besteht die Verpflichtung, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Die Versicherungspflicht besteht für alle Arbeitnehmer, Auszubildenden sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Deutsche Staatsbürger die im europäischen Ausland arbeiten, können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in Deutschland weiterhin gegen Arbeitslosigkeit versichern. Anderweitig abgesicherte Personengruppen wie Richter, Beamte, Soldaten und Geistliche sind von der Versicherungspflicht befreit. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten und Rentner.

Der Beitragssatz liegt für das Jahr 2012 bei 3,0% des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Bei Arbeitnehmern werden die Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt für das Jahr 2012 bei 5.600€ monatlich / 67.200€ jährlich. Das bedeutet, dass maximal pro Monat 168€ als Beitrag für die Arbeitslosenversicherung fällig werden, nämlich 3% von 5.600€. Damit ist sowohl die Beitragshöhe als auch die Höhe der auszuzahlenden Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit gedeckelt. Hauptsächlich finanziert sich die Arbeitslosenversicherung aus den Beiträgen der Versicherten. Einen Restanteil wird aus dem Bundeshaushalt hinzu gezahlt.

Die Agentur für Arbeit erbringt die Entgeltersatzleistungen und Leistungen aus dem Bereich der aktiven Arbeitsförderung. Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch durch Nicht-Versicherte in Anspruch genommen werden. Zu der aktiven Arbeitsförderung gehören Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Leistungen zur Berufswahl, Berufsausbildung, Aktivierung, berufliche Eingliederung und Weiterbildung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Verbleib in Beschäftigung sowie Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Neben diesen Leistungen wird an diejenigen, die in die Arbeitslosenversicherung einzahlen als Entgeltersatzleistung Arbeitslosengeld gezahlt.

Das Arbeitslosengeld wird mit dem Ziel ausgezahlt, den Arbeitnehmer finanziell abzusichern, wenn er auf Grund der Arbeitslosigkeit kein Einkommen mehr bezieht um die Kosten seines täglichen Lebens zu decken. Zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes bedarf es eines Anspruchs des versicherten Arbeitnehmers. Darüber hinaus muss er selbstredend arbeitslos sein. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld sind die Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen des Versicherten und die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Beschäftigungslos ist, wer keiner Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nachgeht. Die Grenze liegt bei einer Beschäftigungszeit von 15 Wochenstunden. Die Eigenbemühungen umfassen die Nutzung aller Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung, insbesondere das Nachkommen der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung die der Versicherte mit der Agentur für Arbeit geschlossen hat. Der Versicherte ist verpflichtet an der Vermittlung durch Dritte mitzuwirken und die Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitslose ist zusammenfassend verpflichtet, alles Notwendige zu unternehmen, um wieder in ein Beschäftigungsverhältnis zu gelangen und zu diesem Zweck mit der Agentur für Arbeit kooperieren. Er muss darüber hinaus verfügbar sein, also die Bereitschaft sowie rechtliche und tatsächliche Möglichkeit haben, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche nachzugehen. Dazu gehört die Möglichkeit zeitnah den Vorschlägen der Agentur für Arbeit Folge zu leisten und die Bereitschaft an Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen. Der Versicherte muss sich persönlich arbeitslos melden und mindestens 12 Monate in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert gewesen sein. Diese Phase nennt man Anwartschaftszeit.

Für welchen Zeitraum der Versicherte Arbeitslosengeld erhält, richtet sich nach der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses und dem Alter. Die Leistung wird nicht gewährt, wenn sogenannte Leistungshindernisse bestehen. Dann ruht der Anspruch. Ein Leistungshindernis liegt vor, wenn der Versicherte andere Sozialleistungen bezieht, Arbeitsentgelt erhält, bezahlten Urlaub hat oder wenn er eine Entlassungsentschädigung bekommt, Entlassungsentschädigungen sind alle Formen von finanziellen Leistungen, die der Arbeitgeber dem ehemaligen Arbeitnehmer als Ausgleich für seine Entlassung zahlt. Es kann sich dabei um Entschädigungen, Abfindungen oder ähnliche Leistung handeln.

Darüber hinaus ruht der Anspruch wenn eine sogenannte Sperrzeit besteht. Eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld besteht bei Arbeitsaufgabe, Eigenkündigung und dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis selbst gekündigt oder indem er sich dem Arbeitsvertrag zuwider verhalten hat, durch sein tatsächliches Verhalten gekündigt, wie zum Beispiel wenn er einfach nicht mehr zu seiner Arbeit erscheint, besteht die Sperrfrist. Wurde er vom Arbeitgeber gekündigt, ist zu prüfen, ob der Versicherte die Kündigung durch arbeitsvertragswidriges Verhalten veranlasst hat. War die Kündigung objektiv gerechtfertigt, beispielsweise weil sich Abmahnungen derselben Art beim Arbeitgeber häuften, besteht ebenfalls die Sperrfrist. Das Verhalten des Versicherten muss kausal, also ursächlich für die Beschäftigungslosigkeit gewesen sein. Eine Sperrzeit besteht auch wenn der Versicherte zumutbare Arbeit ablehnt, sich verspätet arbeitssuchend meldet oder unzureichende Eigenbemühungen an den Tag legt.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Versicherte einen wichtigen Grund für die Kündigung hatte. Dies ist der Fall, wenn dem Versicherten eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte. Diese Ausnahme ist allerdings mit Vorsicht zu genießen. Die Unzumutbarkeit richtet sich nämlich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Versicherten sondern nach objektiven Kriterien. Eine weitere Rückausnahme stellt die Berechtigung zur fristlosen Kündigung durch den Versicherten dar. Schließt der Versicherte einen arbeitsrechtlichen Vergleich ab, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ebenfalls nicht. Schließt er einen Aufhebungsvertrag um eine gerechtfertigte Kündigung abzuwenden, die nicht durch sein Verhalten begründet ist, greift die Rückausnahme wieder. Leidet der Versicherte unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen, erhält er ebenfalls die Leistungen.

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