Anstiftung und Beihilfe zu einer Straftat


Neben der Strafbarkeit des Täters bei einer Straftat stellt sich auch noch die Frage, wie man einen Teilnehmer, der die Tat beispielsweise unterstützt hat, bestrafen muss. Unter einer Teilnahme versteht man die Mitwirkung an einer fremden Tat, hierbei muss man zwischen der Anstiftung und der Beihilfe unterscheiden, wobei alle beide eine vorsätzlich und rechtswidrig Haupttat voraussetzen, an der man auch tatsächlich teilnehmen kann.

Als Anstiftung bezeichnet man die gewollte Bestimmung eines anderen zu einer konkreten Tat, die gegen die in Deutschland gültige Rechtsnormen verstößt und somit rechtswidrig ist. Bestimmen bedeutet in diesem Fall das Hervorrufen eines Tatentschlusses durch den sogenannten Anstifter. Das Schaffen eines äußeren Tatanreizes genügt dabei. Diese Tat muss auch teilnahmefähig sein, dass heißt es muss überhaupt die Möglichkeit bestehen, dass andere Täter sich an ihr beteiligen können und sich dadurch mitschuldig machen. Ausreichend für so ein Mitschuldigmachen ist hierbei jedes Mittel der Anstiftung, wie beispielsweise Drohungen, Geschenke, das Auffordern, Anregungen zur Tat, die Überredung oder das Locken mit einer Belohnung oder einer Teilhabe. Eine solche Anstiftung ist nur möglich, wenn der Täter noch unentschlossen ist und noch keine Entscheidung hinsichtlich der Tat getroffen hat. Erst die Handlungen und die Worte des Anstifters dürfen ihn zur Tatausführung und zur tatsächlichen Tatbegehung bringen.

Die Anstiftung setzt deshalb einen doppelten Vorsatz voraus, zum einen das beim Täter durch die Anstiftung der anderen Person ein Tatentschluss bezüglich der konkreten Tat hervorgerufen wird und zum anderen dass die Tat auch durch den Täter ausgeführt und vollendet wird. Dem Anstifter kann nur das Verhalten des Täters vorgeworfen werden, das er auch gewollt hat. Weicht der Täter von den Plänen des Anstifters ab und hat der Anstifter ein solches Verhalten nicht gewollt, so handelt es sich um einen Exzess, für den der Anstifter nicht haftet. Tötet also der A das Opfer, obwohl ihn der B nur dazu angestiftet hat das Opfer zu schlagen und folglich körperlich zu verletzen, so ist dieses Handeln dem B nicht zurechenbar.

Unter der Beihilfe versteht man die Förderung der Haupttat einer anderen Person. Diese rechtswidrige Tat muss, wie auch die Anstiftungstat, überhaupt teilnahmefähig sein. Der Täter muss hier Hilfeleisten zu der Tat eines anderen, dass heißt er muss den Haupttäter unterstützen. Ein Hilfeleisten liegt in jedem Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutverletzung verstärkt. Diese Hilfe erfolgt bei der Beihilfe, die ja die schwächste Form der Teilnahme darstellt durch psychische oder durch physische Unterstützung. Physische Beihilfe stellt beispielsweise das Schmiere stehen oder die Besorgung der Mordwaffe dar. Psychische Hilfe erfolgt durch das Ermutigen des Täters oder durch das Geben eines Rates. Der Täter muss nun noch einen Vorsatz bezüglich des Hilfeleistens haben, damit der Tatbestand der Beihilfe erfüllt ist, dass heißt er muss dem Haupttäter bewusst helfen wollen und er muss einen Vorsatz bezüglich der Vollendung der Haupttat haben.

Darüber, wie man die Täterschaft von der Teilnahme abgrenzt, streiten sich die vielen verschiedenen Meinungen. Allerdings kann man sagen, dass bei der Rechtsprechung die Abgrenzung nach der subjektiven Theorie entsprechend erfolgt. Demnach ist derjenige der Täter der Tat ist, der mit Täterwillen handelt und eine Straftat grundsätzlich unmittelbar, mittelbar oder gemeinsam mit anderen begeht und diese aber auch als seine eigene will. Der Teilnehmer einer Straftat ist derjenige, der die Tat lediglich als fremde veranlassen oder fördern will und somit nur mit Teilnehmerwillen handelt. Demgegenüber steht die Lehre von der Tatherrschaft, sie beurteilt die Täterschaft danach, ob der handelnde Täter den Ablauf der Straftat auch tatsächlich in seinen eigenen Händen hält oder ob ein anderer die Tat leitet. . Der Teilnehmer ist dagegen nur eine Randfigur, die das „ob“ und „wie“ der Tat von einem anderen abhängig macht. Der Teilnehmer unterstützt und fördert nur den Handlungsablauf ohne ihn selbst zu beeinflussen.

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