Wann macht sich ein Teilnehmer strafbar?


Begeht ein Täter eine strafbare Handlung zusammen mit jemand anderem, so stellt sich die Frage, wer nun wie zu bestrafen ist. Dies richtet sich in der Regel danach, wer welche Handlungen der Straftat übernommen hat, also ob jemand die Tat geführt hat, oder ob er den Haupttäter nur unterstützt oder ihm Hilfe geleistet hat. Man spricht hier in diesem Zusammenhang im Strafrecht von der Täterschaft und dem Teilnehmer.

Als Täter wird derjenige bestraft, der die Tat entweder selbst, als unmittelbarer Täter, oder durch einen anderen begeht. Benutzt der Täter beispielsweise einen anderen als Werkzeug, der für ihn einen anderen schwer an der Gesundheit schädigt, während er sich selbst im Hinterhalt hält, so begeht er eine Straftat in mittelbarer Täterschaft. Der Täter begeht also immer eine eigene Straftat, egal in welcher Form, während der Teilnehmer nur an einer anderen, fremden Tat mitwirkt und diese fördert und unterstützt.

Kann man nun nicht genau unterscheiden, ob jemand als Täter oder als Teilnehmer gehandelt hat, so können einem eigens begründete Abgrenzungstheorien möglicherweise weiterhelfen. Der subjektiven Theorie entsprechend ist derjenige der Täter der Tat, der mit Täterwillen handelt und eine Straftat grundsätzlich unmittelbar, mittelbar oder gemeinsam mit anderen begeht und diese aber auch als seine eigene will. Der Teilnehmer einer Straftat ist derjenige, der die Tat lediglich als fremde veranlassen oder fördern will und somit nur mit Teilnehmerwillen handelt.

Demgegenüber steht die Lehre von der Tatherrschaft, sie beurteilt die Täterschaft danach, ob der handelnde Täter den Ablauf der Straftat auch tatsächlich in seinen eigenen Händen hält oder ob ein anderer die Tat leitet. Der Teilnehmer ist dagegen nur eine Randfigur, die das „ob“ und „wie“ der Tat von einem anderen abhängig macht. Der Teilnehmer unterstützt und fördert nur den Handlungsablauf ohne ihn selbst zu beeinflussen. Man muss sich also das Handeln und Verhalten von zwei an der Straftat beteiligten Personen genau anschauen, wenn man herausfinden will, ob hier eine Straftat in Täterschaft und Teilnahme vorliegt und wer der Täter und wer nur der Teilnehmer ist.

Für die Erscheinungsformen der Teilnahme kann man jedoch nur zwei Varianten unterscheiden, nämlich die Anstiftung und die Beihilfe. Begeht jemand eine Straftat in dieser Form, so macht er sich folglich wegen seiner Teilnahme an einer fremden Tat strafbar. Dies ist auch gerechtfertigt, denn der Teilnehmer begeht ja aktiv eine Straftat indem er am Handlungsablauf teilnimmt und sie fördert und unterstützt.

Als Anstiftung bezeichnet man die gewollte Bestimmung eines anderen zu einer konkreten Tat, die rechtswidrig ist. Bestimmen bedeutet in diesem Fall das Hervorrufen eines Tatentschlusses durch den sogenannten Anstifter. Das Schaffen eines äußeren Tatanreizes genügt dabei, dass heißt jedes Mittel der Anstiftung, wie beispielsweise Drohungen, Geschenke, das Auffordern, Anregungen zur Tat, die Überredung oder das Locken mit einer Belohnung oder einer Teilhabe ist dabei ausreichend. Eine solche Anstiftung ist nur möglich, wenn der Täter noch unentschlossen ist und noch keine eigene Entscheidung hinsichtlich der Tat getroffen hat. Erst die Handlungen und die Worte des Anstifters dürfen ihn zur Tatausführung und zur tatsächlichen Tatbegehung bringen.

Unter der Beihilfe versteht man die Förderung der Haupttat einer anderen Person. Diese rechtswidrige Tat muss überhaupt teilnahmefähig sein. Der Täter muss hier Hilfeleisten zu der Tat eines anderen , dass heißt er muss den Haupttäter unterstützen. Ein Hilfeleisten liegt in jedem Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutverletzung verstärkt. Diese Hilfe erfolgt bei der Beihilfe, die ja die schwächste Form der Teilnahme darstellt durch psychische oder durch physische Unterstützung. Physische Beihilfe stellt beispielsweise das Schmiere stehen oder die Besorgung der Mordwaffe dar. Psychische Hilfe erfolgt durch das Ermutigen des Täters oder durch das Geben eines Rates.

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