Aufbau und Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts


Das Bundesverfassungsgericht ist das Verfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es hat seinen Sitz in Karlsruhe in Baden-Württemberg und stellt ein Verfassungsorgan dar. Es repräsentiert auf Bundesebene die Gewalt der Judikative, also der rechtsprechenden Gewalt. Seine Grundlagen finden sich direkt im Grundgesetz, die näheren Einzelheiten regelt ein Bundesgesetz, das sogenannte Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Obwohl das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen anderer Gerichte kontrolliert, gehört es nicht zum Zug der Instanzen, sondern das Gericht überprüft sie als Akte der staatlichen Gewalt, wie bei allen anderen Staatsorganen. Es findet dabei keine vollständige Rechtsprüfung statt, sondern eine Prüfung am Maßstab des Verfassungsrechtes, also den Regeln des Grundgesetzes.

Es ist also falsch, das Verfassungsgericht als das oberste deutsche Gericht zu bezeichnen, denn es ist lediglich der „ Hüter der Verfassung“. Oberste Gerichte sind die Bundesgerichte, wie Bundesgerichtshof, Bundesfinanzhof oder das Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht ist gliedert sich in zwei Senate (welche auch als Zwillingssenat bezeichnet werden) und sechs Kammern mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten. Diese Verteilung wird durch die Geschäftsordnung geregelt, welche das Bundesverfassungsgericht eigens erlässt und auch ändern kann. Der erste Senat ist meistens für Fragen der Auslegung der Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechte zuständig, während Organstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen oder Parteienverbotsverfahren zumeist vom zweiten Senat bearbeitet werden.

Jeder Senat war ursprünglich mit zwölf Richtern besetzt, 1963 wurde die Zahl der Richter jedoch auf acht Berufsrichter gesenkt. Dies schließt den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts ein, die immer Vorsitzende in einem der Senate sind. Ein Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs der Richter bei der Verhandlung dabei sind. Richter am Bundesverfassungsgericht zu sein gilt als große Ehre für einen Juristen. Gewählt werden die Richter zur Hälfte vom Deutschen Bundestags und zur anderen Hälfte vom Bundesrat. Die vom Bundestag zu wählenden Richter werden im Wahlmännerausschuss, der aus 12 Abgeordneten aller Fraktionen besteht, gewählt. Der Bundesrat wählt seine Richter im Plenum. Die Gewählten werden im Anschluss vom Bundespräsidenten ernannt. Die Verfassungsgerichte haben eine Amtszeit von 12 Jahren und können nicht wiedergewählt werden. Voraussetzung für die Berufung ist die Vollendung des 40. Lebensjahres und die Befähigung zum Richteramt oder eine Professur für Recht an einer deutschen Universität. Es ist nicht möglich zeitgleich in einem anderen Verfassungsorgan wie im Bundestag, Bundesrat oder in der Bundesregierung tätig zu sein. Die Richter am Bundeverfassungsgericht sind unabhängig und ausschließlich dem Gesetz unterworfen. Unterstützt werden die Richter von einer Vielzahl an Mitarbeitern und Beamten. Bewacht werden sie von Polizisten der Bundespolizei.

Das Bundesverfassungsgericht ist zur Streitentscheidung nur zuständig, wenn sich dies aus dem Grundgesetz ergibt. Es kann auch nicht von selbst tätig werden, sondern muss angerufen werden, das heißt eine Beschwerde oder Klage muss bei ihm eingehen. Dann prüft das Bundesverfassungsgericht ob es für die Klage zuständig ist und ob diese zulässig und begründet ist.

Die Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht sind die Verfassungsbeschwerde, die konkrete und die abstrakte Normenkontrolle, also die Prüfung, ob eine Norm oder ein ganzes Gesetz mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Bei Streitigkeiten zwischen den einzelnen Bundesorganen entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Organstreitverfahrens. Bei einem Rechtsstreit zwischen Bund und Ländern wird das Bund-Länder-Streitverfahren angewandt. Daneben entscheidet es in Parteiverbotsverfahren und Wahlprüfungen und im Falle einer Präsidentenanklage.

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