Möglichkeiten der Geltendmachung des Grundrechtsschutzes und der Grundfreiheiten


Ein Bürger der der Meinung ist, in seinen Grundrechten oder Grundfreiheiten verletzt worden zu sein, kann auf dem Rechtsweg, also vor den zuständigen Gerichten, seine Grundrechtsverletzung geltend machen. Hat er diesen Rechtsweg in allen Instanzen beschritten und findet immer noch, dass seine Grundrechte nicht ausreichend Beachtung gefunden haben, so kann er Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen. Diese muss zulässig und begründet sein. Dazu muss der Antragsteller prozessfähig sein sowie eine eigene gegenwärtige Beschwer geltend machen. Der Fall darf also noch nicht erledigt sein und er muss selbst betroffen sein, eine Popularklage für andere ist auf Bundesebene nicht möglich. Auch muss er ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis haben, es darf zur Klärung kein leichteres Mittel mehr geben als diese Beschwerde. Außerdem darf es noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in gleicher Sache geben und der Beschwerdeführer muss Form und Frist einhalten.

Es besteht zwar kein Anwaltszwang vor dem Bundesverfassungsgericht, aber es empfiehlt sich dringend sich von einem beraten und vertreten zu lassen. Allerdings behält sich das Bundesverfassungsgericht vor, bei grobem Missbrauch die Kosten und Auslagen bis zu 2600 Euro zu berechnen. Auch dies ein guter Grund sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht nicht obsiegen, also gewinnen können, so kann er auf europäischer Ebene vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagen, wenn auch ein Europäisches Grundrecht oder eine Grundfreiheit betroffen ist. Danach ist allerdings auch die letzte rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft.

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