Aufgabe des Bundesdisziplinargerichts


Das Bundesdisziplinargericht hatte seinen Sitz in Frankfurt am Main und war als oberstes Gericht zuständig für die Disziplinarmaßnahmen an Beamten des Bundes und der Länder. Da Beamte in einem besonderen Treueverhältnis zu ihrem Dienstherren stehen und der Dienstherr eine Disziplinarbefugnis hat, musste es ein Gericht geben, welches sich abschließend um die teilweise sehr einschneidenden Maßnahmen des Beamtenrechts kümmert. Hier ging es um die Entfernung aus dem Dienst und um dem Verlust des Pensionsanspruchs. Allerdings konnte man damals schon Urteile des Bundesdisziplinargerichts mittels Berufung an das Bundesverwaltungsgericht bringen lassen. Mit der Novellierung des Disziplinarrechts wurde das Bundesdisziplinargesetz geschaffen, welches 2002 in Kraft trat. Im Laufe der Reform des Disziplinarrechts im Jahr 2002 wurde ein einheitlicher Rechtsweg für die Disziplinarrechtsstreitigkeiten der Bundes- und Landesbeamten zu den Verwaltungsgerichten geschaffen. Diese Reform bedeutete zugleich die Abschaffung des Bundesdisziplinargerichts, welches seine Arbeit am 31. Dezember 2003 beendete. Heute entscheiden also die Verwaltungsgerichte mit dem Bundesverwaltungsgericht an ihrer Spitze. Sollten nach Erschöpfung des Rechtsweges noch Versuche gestartet werden, die Disziplinarmaßnahme zu kippen, so steht im Falle von Grundrechtsverletzungen noch der Gang vors Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde offen. Mögliche Disziplinarmaßnahmen sind heute:

• Verweis
• Geldbuße
• Kürzung der Dienstbezüge
• Zurückstufung der Dienstbezeichnung (Degradierung)
• Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
• Kürzung des Ruhegehalts
• Aberkennung des Ruhegehalts

Für Soldaten ist nicht dieser Rechtsweg geöffnet sondern sie haben die Truppendienstgerichte als eigene Spruchkammern, für ihre Disziplinarmaßnahmen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel