Aufgabe und Zusammensetzung der Monopolkommission in Deutschland


Die Monopolkommission hat in Deutschland die Aufgabe, die deutschen Märkte zu beobachten und mögliche Monopole zu erkennen. Hierzu erstellt sie alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie beurteilt, ob und in welchem Rahmen tatsächlich Monopole bestehen. Außerdem überprüft sie, ob die Regeln über die Fusionskontrolle ordnungsgemäß angewendet werden. Darüber hinaus nimmt die Monopolkommission auch Stellung zu Fragen der Wettbewerbspolitik. Sie kann neben den zuvor genannten Bereichen auch noch Gutachten zu weiteren Fragestellungen anfertigen. Sie tut dies entweder eigenverantwortlich oder auf Antrag der Bundesregierung.

Um eine möglichst objektive Einschätzung zu erreichen, ist die Monopolkommission vollkommen unabhängig und lediglich einigen gesetzlichen Vorschriften unterworfen. Der Objektivität wird auch dadurch Rechnung getragen, dass, wenn es unter den Mitgliedern verschiedene Einschätzungen der Situation gibt, auch verschiedene Gutachten angefertigt werden können. Nach dem die Gutachten angefertigt sind, werden sie der Bundesregierung und den zuständigen öffentlichen Körperschaften übermittelt. Diese prüfen die Gutachten und nehmen dazu Stellung. Die Gutachten werden außerdem von der Monopolkommission veröffentlicht. Dies erfolgt im Regelfall auf der Website der Monopolkommission.

Die Monopolkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Diese Mitglieder müssen allesamt über ausreichenden Sachverstand aus den Bereichen Wirtschaft, Technologie oder Recht verfügen. Die fünf Mitglieder wählen einen von ihnen zum Vorsitzenden. Die Mitglieder werden von der Bundesregierung vorgeschlagen und dann vom Bundespräsidenten offiziell ernannt. Diese Ernennung gilt für einen Zeitraum von vier Jahren. Vor Ablauf dieser Zeit kann die Ernennung allerdings auch wieder widerrufen werden. Bevor die Bundesregierung ein neues Mitglied vorschlägt, hört sie allerdings erst die übrigen Mitglieder der Monopolkommission an. Um auch hier die Objektivität der Monopolkommission zu gewähren, gibt es strenge Anforderungen an die Mitglieder. So darf beispielsweise niemand Mitglied werden, der zugleich Bundesregierung angehört oder im öffentlichen Dienst angestellt ist. Lediglich Universitätsprofessoren sind von dem letzteren Merkmal ausgenommen. Auch Angehörige von Wirtschafts- oder Arbeitgeberverbänden, können nicht in die Monopolkommission berufen werden.

Die Monopolkommission kann auch Beschlüsse erlassen. Hierzu braucht sie die Zustimmung drei ihrer fünf Mitglieder. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, hat die Kartellbehörde außerdem ein Recht darauf, Einsicht in die Akten der Kartellbehörde zu nehmen. Das gilt auch, soweit persönliche Daten oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind.

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