Ausgestaltung und Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit


Die Sozialgerichtsbarkeit ist die in Sozialrechtsfällen handelnde Gerichtsbarkeit. Die Sozialgerichtsbarkeit ist dabei mit drei Stufen ausgestaltet. Erste Instanz und Eingangsgericht ist dabei immer das Sozialgericht. Es ist zuständig für:

- Angelegenheiten der Sozialversichrung in ihren verschiedenen Teile (Renten-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung) sowie der privaten Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung sowie der übrigen Aufgaben des Arbeitsamtes
- in Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitslose
- Fällen der Sozialhilfe und des Asylbewerberunterstützungsrechts

Die Kammern des Sozialgerichts sind mit einem berufsmäßigen Richter und mit zwei nebenberuflichen Richtern ausgestattet. Der vorsitzende Richter kann einfach gelagerte Fälle im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid auf eigene Faust entscheiden, der einem Urteil gleichsteht. Die Verfahrensvorschriften ähneln im Allgemeinen sehr stark der Verwaltungsgerichtsordnung, sind aber dabei bürgerfreundlicher ausgestaltet. So muss das Gericht ermitteln, außerdem besteht kein Anwaltszwang und das Verfahren ist für Versicherte, Sozialleistungsempfänger sowie für behinderte Menschen und solche, die im Fall des Gewinnens vor Gericht als solche zu behandeln sind, kostenlos. Direkt nach der Verhandlung fällt das Gericht eine Entscheidung und verkündet dieses noch am selben Tag.

Berufungs- und Beschwerdegericht ist das Landesozialgericht. Die Landessozialgerichte werden durch die Länder eingerichtet. Manche Bundesländer teilen sich dabei ein solches Gericht, andere wie Bayern unterhalten noch eine Außenstelle in einem anderen Teil des Landes. Für den oben genannten Personenkreis sind auch hier die Verfahren kostenlos. Auch besteht kein Anwaltszwang. Die Senate sind jeweils mit einem vorsitzenden Berufsrichter, zwei weiteren Richtern und zwei Richtern im Ehrenamt besetzt. Für die verschiedenen Sachgebiete: Sozialversicherung und Arbeitsförderung, Vertragsarztrecht, soziale Entschädigungen und Schwerbehindertenrecht sowie Arbeitslosengeld wurden einzelne Senate gegründet. Die nebenberuflichen Richter werden je nach Art der Rechtsmaterie von entsprechenden Fachverbänden vorgeschlagen, z.B. im Bereich Sozialversicherung je einer aus den Reihen der Versicherten und einer von der Liste der Arbeitgeber, dabei werden sie für fünf Jahre ernannt. Gegen Urteile der Landessozialgerichte ist die Revision vor das Bundessozialgericht möglich.

Das Bundessozialgericht ist das oberste Gericht der Sozialgerichtsbarkeit. Es hat seinen Sitz im hessischen Kassel und ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt. Das 1954 gegründete Bundessozialgericht besteht aus 14 Senaten, welche aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern bestehen. Sie entscheiden letztinstanzlich und damit endgültig. Sollten allerdings die Grundrechte der Kläger nicht beachtet worden sein, steht ihnen noch die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht offen.

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