Rechtsgebiete des Bundessozialgerichtes


Das deutsche Bundessozialgericht (BSG) ist das oberste Bundesgericht der Sozialgerichtsbarkeit und damit, neben Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes. Seinen Sitz hat das Bundessozialgericht in Kassel. Die Eröffnung des Bundessozialgerichts fand am 11. September 1954 statt, am 23. März 1955 folgte seine erste öffentliche Sitzung. Das Bundessozialgericht gliedert es derzeit in 14 Senate. Diese Senate sind jeweils mit einem vorsitzenden Richter oder einer vorsitzenden Richterin besetzt. Daneben gehören den Senaten je nach Arbeitsanfall zwei oder drei weitere Richterinnen oder Richter an.

Die Senate werden zusätzlich durch die Geschäftsstelle, die Bibliothek, die Dokumentationsstelle, die Zentralabteilung und durch die Informationstechnik unterstützt. An der Spitze des Bundessozialgerichts steht der Präsident, der eine besondere Stellung inne hat. Auf der einen Seite ist er der Dienstvorgesetzte der Richter, der Beamten und der Tarifbeschäftigten des Gerichts und führt in dieser Funktion unter anderem die Dienstaufsicht aus, bezüglich der Richter allerdings nur in den sich aus der richterlichen Unabhängigkeit ergebenden Grenzen. Auf der anderen Seite ist er auch Richter und führt den Vorsitz in einem Fachsenat und ist außerdem Vorsitzender des Großen Senats, des Präsidiums und des Präsidialrates. Seit dem 1. Januar 2008 ist Peter Masuch Präsident des Bundessozialgerichts. Vizepräsidentin des Bundessozialgerichts und somit ständige Vertreterin des Präsidenten ist seit August 2003 Dr. Ruth Wetzel-Steinwedel.

Das Bundessozialgericht ist, wie die anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein Revisionsgericht. Als solches hat es nur über Rechtsfragen zu entscheiden, während es tatsächliche Feststellungen der Vorinstanzen normalerweise nicht mehr hinterfragt. Eine Revision ist nur dann erlaubt, wenn sie im Berufungsurteil des Landessozialgerichts wirklich zugelassen wurde oder nach einer Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundessozialgericht zugelassen wurden. Insgesamt sind etwa 68 % aller beim Bundessozialgericht eingehenden Revisionsfälle von den Landessozialgerichten zugelassen worden. Allein mit der Behauptung, das Urteil des Landessozialgerichts sei falsch, kann die Zulassung der Revision also nicht erreicht werden.

Die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und des Bundessozialgerichts ist gesetzlich genau festgelegt. Sie sind vor allem mit folgenden Rechtsgebieten befasst, die zusammengefasst auch als "Angelegenheiten der sozialen Sicherheit" bezeichnet werden können:

- Die gesetzliche Rentenversicherung
- Die gesetzliche Unfallversicherung
- Die gesetzliche Krankenversicherung
- Die soziale Pflegeversicherung
- Die Künstlersozialversicherung
- Das Vertragsarztrecht und Vertragszahnarztrechts
- Die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosenversicherung/Insolvenzgeld)
- Die Grundsicherung für Arbeitslose
- Die Sozialhilfe und das Asylbewerberleistungsgesetz
- Die Soziale Entschädigung bei Körpergeschädigten beispielsweise die Kriegsopferversorgung, die Soldatenversorgung, das Impfschadensrecht, die Gewaltopferentschädigung und bestimmte Angelegenheiten aus Schwerbehindertenbetreuung
- Die sonstigen staatlichen Transferleistungen (Erziehungsgeld / Elterngeld)

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