Das grundrechtlich geschützte Recht am eigenen Namen


Zu dem durch das Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch das Recht am eigenen Namen. Dieses besagt, dass jede Person grundsätzlich selbst darüber entscheiden darf, zu welcher Verwendung der eigene Name benutzt wird. Zusätzlich gibt das Namensrecht auch jeder Person ein Recht auf einen Namen. Dabei ist zu beachten, dass zum Namen einer Person nicht nur der Vor- und Zuname gehört, sondern auch etwaige Titel. Dazu gehören die akademischen Titel, wie Doktor oder Professor, aber auch Adelstitel wie Freiherr von oder Freifrau zu.

Das Recht, einen Namen zu haben

Jeder deutsche Bürger hat grundsätzlich das Recht auf einen Namen. Der Name wird einer Person in der Regel bei Geburt gegeben. Der Nachname ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, das Kind übernimmt den Familiennamen der Eltern, wenn diese verheiratet sind. Der Ehename ist dann auch der Nachname des Kindes. Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, dann richtet sich der Nachname des Kindes nach dem Sorgerecht. Wer das Sorgerecht hat, der gibt dem Kind auch seinen Nachnamen. Steht das Kind unter der Sorge beider unverheirateter Eltern, dann müssen die Eltern einen Nachnamen für das Kind festlegen.

Der Name des Kindes wird ihm auf dem Standesamt zugeteilt und zwar nach den oben genannten Grundsätzen. Dort wird neben dem Familiennamen auch der Vorname des Kindes von den Sorgeberechtigten festgelegt. Auch wenn das Kind nicht das leibliche Kind der Eltern ist, erhält es, wenn es adoptiert wird, den Familiennamen der Eltern.

Ebenso ist eine Namensänderung möglich. Diese bestimmt sich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Grundsätzlich ist der Name zwar unveränderlich, aber unter bestimmten Umständen ist ausnahmsweise eine Namensänderung möglich. So zum Beispiel bei Personen, die nicht aus Deutschland kommen, aber ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Ebenso ist eine Namensänderung möglich, wenn die Schreibweise des alten Namens zu lang oder zu kompliziert ist oder der Name belächelt wird, weil er seltsam klingt. Es gibt noch eine Reihe von anderen Gründen, warum eine Namensänderung möglich ist, so zum Beispiel, wenn eine Ehe geschieden wird und die ehemaligen Ehegatten ihren Kindernamen wieder aufnehmen wollen. Alle diese Gründe sind in einer verwaltungsrechtlichen Vorschrift zur Namensänderung geregelt.

Das Recht, über seinen Namen zu bestimmen

Das Namensrecht umfasst auch das Recht, grundsätzlich selbst zu bestimmen, für was der eigene Name benutzt wird. Deshalb darf der Name einer anderen Person nicht ohne Ermächtigung benutzt werden. Insbesondere darf der Name nicht zu Werbezwecken missbraucht werden, denn gerade bei Prominenten hat der Name einer Person auch einen gewissen Geldwert, man spricht von einer Kommerzialisierung. Wird der eigene Name dennoch widerrechtlich gebraucht und wird dabei das Namensrecht verletzt, dann kann man dagegen vor dem Zivilgericht klagen und Schadensersatz geltend machen. Ebenso kann man auf Unterlassen klagen. Fühlt man sich durch die öffentliche Gewalt oder durch ein gerichtliches Urteil in seinem Namensrecht verletzt, dann kann man eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen.

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