Das Recht am Namen


Jeder Mensch hat einen Namen und dieser ist nach unserer Rechtsordnung geschützt. Der Name eines Menschen ist als solcher gegen Eingriffe anderer geschützt, Man kann gegen Beeinträchtigungen klagen und gegebenenfalls auf Unterlassung klagen. Besonders war immer das eheliche Namensrecht. Als Zeichen der Zusammengehörigkeit sah das Bürgerliche Gesetzbuch früher vor, dass die Ehepartner einen gemeinsamen Ehenamen tragen müssen. Dies war zunächst immer der des Mannes. Da dies aber gegen die Gleichberechtigung verstieß wurde dies geändert. Ab 1993 war es nun auch möglich als Frau den eigenen Namen zu behalten und somit in einer Ehe mit verschiedenen Namen zu leben. Zwar sollen die Ehepartner einen gemeinsamen Ehenamen haben und werden auch vor der Eheschließung darauf hingewiesen und gefragt, aber sie müssen dies eben nicht mehr. Wird kein Ehename bestimmt, so bleiben die vorehelichen Nachnamen bestehen. Das bedeutet, war eine Frau beispielsweise vorher schon einmal verheiratet und wurde geschieden, so kann sie den Familiennamen der vorherigen Ehe behalten.

Bei Lebenspartnerschaften, also bei der auf Dauer angelegten Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare gelten übrigens die Namensbestimmungen wie beim ehelichen Namensrecht.

Es ist möglich auch nach der Eheschließung sich noch für einen gemeinsamen Ehenamen zu entscheiden. Unterlässt man bei der Eheschließung eine Namenswahl, fällt diese dann spätestens bei der Geburt von Kindern an, dann nämlich muss ein Nachname für die Kinder gewählt werden. Nach einer Adoption bekommt das Kind den Nachnamen der Familie die es adoptiert hat. Das gleiche gilt für Pflegefamilien, bei denen das Kind dauerhaft leben soll, damit es sich geborgen und zugehörig fühlen kann. Jedoch kann das Kind ab einem gewissen Alter den Namenserwerb der Pflegefamilie ablehnen und seinen alten Namen behalten.

Neben dem Nachnamen muss natürlich auch ein Vorname oder mehrere Vornamen für das neugeborene Kind ausgewählt werden. Die Namenswahl unterliegt dabei immer gewissen Einflüssen der Mode. Derzeit ist einerseits ein weiterer Trend zu englischen Namen zu erkennen, anderseits gibt es andere Eltern die, um sich eben diesem Trend entgegenzusetzen auf ältere Namen besinnen. Leopold, Ludwig und Elisabeth sind daher wieder im Kommen. Jedoch hat die Namenswahl gewisse Grenzen. Ein Kind das nach einem Land oder nach einer Zeichentrickfigur benannt werden soll, wird es in Deutschland nicht geben. Problematisch sind auch Städtenamen als Vorname. Während Paris sogar Prominente Personen heißen, ist das in Deutschland noch so heftig umstritten, dass es als derzeit unmöglich gilt. Die Grenzen werden nach einer Klage von den Gerichten gesetzt.

Keinen besonderen Schutz mehr genießen Adelstitel. Sie wurden schon mit der Weimarer Verfassung normaler Bestandteil des Nachnamens und können nicht mehr verliehen werden. Wird man aber in einer solchen adeligen Familie geboren bekommt man natürlich weiterhin den nun als Familiennamen vorhanden Adelsnamen. Ebenso ist nach einer Adoption der Erwerb des adeligen Familiennamens möglich. Teilweise wird sogar Geld gezahlt, damit eine solche Adoption von Statten geht. Allerdings ist hier die Grenze zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit des Geschäfts schnell überschritten.

Namen können auch geändert werden. Beim Nachnamen muss dafür ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn der Name sehr lang ist und seine Rechtschreibung extreme Schwierigkeiten macht. Auch eine Namensanpassung bei scharfem ß in Doppel S ist möglich. Ist ein seltener oder auffälliger Familienname durch die Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter verbunden, dass in der Bevölkerung bei Nennung des Namens auch nach längerer Zeit noch immer ein Zusammenhang hergestellt wird, so kann der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden. Dies kann bereits vor der Haftentlassung geschehen, wenn die Strafvollzugsbehörde dieses Verfahren für angebracht hält. Der Familienname von Angehörigen des Täters kann geändert werden, wenn dies etwa im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel, zur Vermeidung von Belästigungen sinnvoll erscheint. Besteht eine objektive Behinderung nicht und hat der Angehörige nur den Wunsch, sich von dem Täter loszusagen oder zu distanzieren, rechtfertigt dies eine Namensänderung im Allgemeinen nicht.

Auch können Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu unangemessenen Wortspielen geben, geändert werden. Bei der Prüfung der Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Familiennamens ist ein sachlicher Erfahrungsmaßstab anzulegen. Besondere Gründe, die etwa in der Person, dem Beruf oder der Umgebung des Antragstellers liegen, sind dabei zu sammeln und zu berücksichtigen. Die Namensänderung betrifft dann auch die Kinder, damit ein einheitlicher Familienname gewährleistet ist. Zuständig für die Antragsbearbeitung und Entscheidung ist die Bezirksbehörde. Das bedeutet, dass bei einem Widerspruch, sofern dieser nach Landesrecht noch statthaft ist vom Ministerium bearbeitet werden muss. Die untere Verwaltungsbehörde hingegen, also die Stadt oder der Landkreis, veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. Es werden die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens benachrichtigt. Ebenso kann der Vorname geändert werden, allerdings nur, wenn man als Transsexueller oder als Transsexuelle eine Änderung des Vornamens in einen weiblichen wünscht.

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