Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Folgenbeseitigung


Ein Gesetz, welches eine eigene Rechtsgrundlage des Folgenbeseitigungsanspruches begründet existiert nicht. Jedoch enthält die Verwaltungsgerichtsordnung eine prozessuale Regelung zur Beseitigung von ungewünschten Folgen des Verwaltungshandelns. Der Folgenbeseitigungsanspruch selbst beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus dem Grundgesetz und mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und zusätzlich auf der Abwehrfunktion der Grundrechte. Nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Folgenbeseitigungsanspruch inzwischen auch durch das Richterrecht eine gewohnheitsrechtliche Anerkennung.

Doch was sind die Voraussetzungen dieses Anspruches? Zunächst einmal muss ein öffentlich rechtliches Handeln vorliegen. Es kommt jede Art von öffentlich-rechtlichen Handlungen der Verwaltungen in Betracht. Hat jedoch eine Verwaltung privatrechtlich gehandelt, so können nur Anspruchsgrundlagen des Privatrechts angewendet werden, allen voran der Unterlassungs-und Beseitigungsanspruch. Bei förmlichem Verwaltungshandeln kann man sehr schnell erkennen, ob eine öffentlich-rechtliche Handlung vorliegt, beispielsweise wenn ein Bescheid erlassen oder sogar eine Ersatzvornahme getätigt wurde. Bei tatsächlichem Verwaltungshandeln hingegen kommt es darauf an, ob die Maßnahme ein Akt des öffentlichen Rechts ist oder ob, wenn es sich um einen Realakt handelt, dieser einen Ausdruck hoheitlicher Tätigkeit darstellt. Die Rechtsprechung verlangt stets einen Planungs- und Funktionszusammenhang öffentlich rechtlicher Art. Dieser Zusammenhang besteht, wenn die betreffende Einrichtung der Öffentlichkeit gewidmet ist und einem öffentlichen Zwecken dient.

Außerdem muss eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts des Bürgers vorliegen, sowie ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein. Dieser Zustand muss andauern und darf sich nicht anderweitig erledigt haben. Denn sonst entfällt ja der Folgenbeseitigungsanspruch, da die Folgen ja bereits entfallen sind. Des Weiteren muss die Folgenbeseitigung tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und auch zumutbar sein. Eine Folgenbeseitigung ist dann tatsächlich möglich, wenn der ursprüngliche oder zumindest ein vergleichbarer Zustand wieder hergestellt werden kann. Eine unwahre Behauptung beispielsweise kann zwar nicht mehr ungeschehen gemacht werden, aber mit einem Widerruf kann in etwa der Zustand wieder hergestellt werden, der vor der unwahren Tatsachenbehauptung vorhanden war. Deswegen ist bei Tatsachenbehauptungen ein Folgenbeseitigungsanspruch durchaus möglich. Eine Folgenbeseitigung ist dann zumutbar, wenn sie verhältnismäßig ist und der Aufwand im Verhältnis zum erreichbaren Erfolg auch vernünftig ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch würde durch Verjährung oder Mitverschulden des Anspruchstellers entfallen.

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann man die Beseitigung der Folgen verlangen. Beispielsfälle können sein, dass eine Verwaltung etwas Negatives beispielsweise auf der Homepage oder dem Amtsblatt behauptet oder dass etwas durch eine Verwaltung entfernt wurde, was eigentlich nicht hätte entfernt werden dürfen. Wurde vom Bauhofpersonal einer Gemeinde die Weihnachtsbeleuchtung einer Firma im Wege der Ersatzvornahme abgebaut, weil man im Gemeinderat der Meinung war, diese Beleuchtung störe das Ortsbild, so kann man verlangen, dass die Gemeinde die Beleuchtung wieder aufbaut und das Bild wiederherstellt, welches vorher bestanden hat.

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