Was ist ein Kommunalverfassungsstreit und wo findet dieser Anwendung?


Der Kommunalverfassungsstreit ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, welche sich jedoch nicht um das Verfassungsrecht des Staates dreht. Sie findet Anwendung bei den Streitigkeiten innerhalb eines Teils einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, also beispielsweise bei den Anstalten oder den Stiftungen.

Der Streit kann dabei als Interorganstreit oder als Intraorganstreit ausgetragen werden. Beim Interorganstreit streiten sich zwei Organe einer Kommune. In Betracht können dabei alle Organe einer Kommune kommen, so wie diese auch durch das Landesrecht festgestellt werden. Streitet sich beispielsweise der Bürgermeister mit dem Gemeinderat, so liegt ein solcher Interorganstreit vor, da sowohl der Gemeinderat als auch der Bürgermeister jeweils ein Organ der Gemeinde sind. Der Gegenstand des Streites muss natürlich eine dienstliche Sache sein, beispielsweise dann, wenn der Bürgermeister das örtliche Schwimmbad per Weisung sofort schließen lässt, weil es unrentabel geworden ist, der Gemeinderat jedoch erst darüber beraten und nach der Diskussion beschließen will, wie es mit dem Schwimmbad weitergehen soll.

Beim Intraorganstreit hingegen streiten zwei Mitglieder ein und desselben Organs. Das ist dann der Fall, wenn das Gemeinderatsmitglied A mit dem Gemeinderatsmitglied B aus irgendeinem dienstlichen Grund streitet. Auch denkbar ist es, dass ein Organmitglied, beispielsweise ein Gemeinderatsmitglied gegen das Organ selbst, also gegen den Gemeinderat, vertreten durch den Gemeinderatsvorsitzenden vorgeht, weil er zum Beispiels keine Akteneinsicht in einem Fall bekommen hat. Dieses Verfahren wird vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen, welche schlussendlich auch die Entscheidung zu treffen haben. Denkbar sind hier zwei unterschiedliche Klagearten, zum einen die allgemeine Leistungsklage mit ihrem Unterfall der Unterlassungsklage. So kann man beispielsweise erzwingen, dass das Mitglied doch noch die Akteneinsicht gewährt wird oder dass das Schwimmbad wieder öffnet. Mit der Unterlassungsklage kann man dann den Bürgermeister auffordern, dass er das Schwimmbad in Zukunft auch nicht mehr sofort schließt.

Liegt der Sachverhalt jedoch abgeschlossen in der Vergangenheit ist die Feststellungsklage die Klageart der Wahl. Mit dieser Klageart kann man feststellen lassen, dass ein bestimmter Sachverhalt rechtswidrig oder rechtmäßig war. Dazu ist es aber erforderlich dem Gericht glaubhaft zu machen, dass man ein berechtigtes und besonderes Interesse an der Feststellung dieser Sache hat. Dieses Interesse kann jedes Interesse, egal ob rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein.

Bei den Satzungen, wie einer Geschäftsordnung des Gemeinderates, kann man auch eine Rechtswidrigkeit feststellen lassen. Dazu wird die verwaltungsrechtliche Normenkontrolle angewendet. Wichtig ist auch, dass der Kläger in seinen subjektiven organschaftlichen Rechten, also in den Rechten, welche ihm aus dem Amt heraus zustehen verletzt ist. Beispielsweise, dass sein Akteneinsichtsrecht verletzt wurde, indem man sich in der Gemeindeverwaltung geweigert hat ihm eine Akte aus dem Archiv auszuhändigen oder ihm Kopien davon zukommen zu lassen. Der Gegner einer solchen Klage ist nicht wie sonst üblich der Träger des Organs, also die Gemeinde, der Landkreis oder sogar der Bezirk, sondern das Organ selbst, welches die Rechtsverletzung durchgeführt hat oder zumindest zu vertreten hat. Dieses Organ wird vertreten vom Vorsitzenden oder vom Amtswalter des Organs, also beispielsweise von dem Bürgermeister.

In unserem Fall, der unterlassenen Akteneinsicht, ist der Gemeinderat das schädigende Organ, da es die oberste Verwaltungsinstanz innerhalb einer Gemeinde ist und somit auch die Verantwortung für die Bediensteten der Verwaltung trägt. Die Kosten des zulässigen Verfahrens muss die Gemeinde übrigens, im Rahmen ihrer Pflicht den Organen die zur Amtsausübung erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, selbst tragen.

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