Die Auslieferung - Wann kommt sie in Betracht?


Im Rahmen der Auslieferung wird ein Straftäter an ein anderes Land abgegeben, wenn dies notwendig ist weil er dort eine Straftat begangen hat und mittels eines Haftbefehls von den ermittelnden Behörden gesucht wird. Im Normalfall ist dieses Land sein Heimatland, aber auch unter anderen Umständen kommt eine Auslieferung in Betracht. Zu unterscheiden ist die Auslieferung von der Ausweisung, bei dieser nämlich wird ein Bürger nur aufgrund des nicht mehr vorhandenen Aufenthaltsrechts zurückgeschickt. Bei der Auslieferung hingegen handelt es sich um jemanden der eine Straftat begangen hat und der sich zumeist schon in Haft in einer Justizvollzugsanstalt befindet. Ausländer, welche in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt werden oder sogar schon verurteilt worden sind sich aber in Deutschland aufhalten, können diesem Staat ausgeliefert werden. Voraussetzung ist dabei, dass ein Rechtshilfeersuchen des Staates an die Bundesrepublik Deutschland gestellt wird. Diese laufen regelmäßig im Lagezentrum des Auswärtigen Amtes auf und werden dort weitergeleitet.

Die Auslieferung eines bundesdeutschen Staatsbürgers hingegen ist nur zulässig, wenn
vom aufnehmenden Staat zugesichert wurde, dass der Staatsbürger nach der Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück überstellt wird und die Straftat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedsstaat aufweist. Mit maßgeblichem Bezug der Tat ist gemeint, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates begangen wurde oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf deren Hoheitsgebiet begangen wurde. Die meisten Auslieferungen von deutschen Staatsbürgern jedoch scheitern, denn Deutschland hat kein großes Interesse daran, dass seine Bürger anderswo vor Gericht zu stellen. Prinzipiell jedoch ist eine Auslieferung möglich.

Was jedoch oft praktiziert wird ist die Umwandlung einer ausländischen Verurteilung in eine deutsche Sanktion. Wer als Deutscher im Ausland also ein Gesetz bricht indem er eine Straftat begeht, kann auch dafür zuhause in Deutschland zur Verantwortung gezogen werden. Begeht jemand also im Ausland beispielsweise eine Vergewaltigung und wird zu 3 Jahren Gefängnisstrafe verurteilt, hat aber das Glück, dass er nicht dort in Haft bleiben muss sondern in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert wird, so muss er auch hier die auferlegte Strafe absitzen. Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung geforderte Geldbetrag schließlich in Euro umgerechnet.

Ist für die begangene Straftat auch ein hiesiges Gericht zuständig, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn ein Gericht gegen den Täter wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen hat. Dem steht es gleich wenn das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen, das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt oder nach dem Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat. Des Weiteren wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

In manchen Fällen ist jedoch die Auslieferung von Ausländern ausgeschlossen. So ist eine solche nicht wegen einer Tat zulässig, welche ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht. Niemand wird also einem Staat ausgeliefert, um dort einen Wehrdienst beim Militär anzutreten oder fortzuführen. Ist die Straftat nach dem Recht des Staates der die Auslieferung möchte mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur erlaubt, wenn dieser Staat verspricht, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird. Nur auf diese Weise können Amerikaner, welche hier ein Kapitaldelikt begangen haben, ausgeliefert werden. Die Auslieferung ist weiterhin nicht erlaubt, wenn sie wegen einer politischen Straftat erfolgen soll. Jedoch ist sie möglich, wenn der Täter wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, wegen Mordes oder Totschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Außerdem ist eine Auslieferung nicht möglich, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Auszuliefernde im Falle seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen und Standpunkten verfolgt oder bestraft werden könnte.

Liegt ein Auslieferungsersuchen vor und ist der Aufenthalt des Straftäters unbekannt, so können die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Täters eingeleitet werden. Verantwortlich für die Ausschreibung zur Festnahme ist dann die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Oberlandesgericht. Die Fahndung selbst wird dann von der Polizei durchgeführt. Wird der Gesuchte schließlich gefasst, so ist es sehr wahrscheinlich, dass er in Auslieferungshaft kommt. Diese ist nicht mit der Abschiebehaft zu verwechseln. Auslieferungen von Ausländern kommen in der Tat nicht selten vor. Sollte man davon betroffen sein, ist eine schnelle und zielgerichtete Rechtsmittelverwendung anzuraten.

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