Die Aussagepflicht des Zeugen


Die Zeugen für eine vorhergegangene Straftat müssen nicht ohne Weiteres Vernehmungen durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft über sich ergehen lassen. Sie haben ebenso die Möglichkeit zu schweigen bis eine Vernehmung stattfindet. Bis dahin steht es ihnen frei einen Anwalt zu konsultieren, der ihnen dann bei der Vernehmung zur Seite steht und sie beispielsweise dabei berät was man ohne Probleme sagen kann und was für einen selbst belastbar wäre, falls man zum Beispiel an der Tat beteiligt war. In einer Reihe von Fällen ist dies dringend angebracht, so zum Beispiel eben dann, wenn der Zeuge befürchten muss, dass aus ihm im Rahmen der Vernehmung möglicherweise ein Beschuldigter wird, wenn er einen Verwandten oder sonst eine ihm nahe stehende Person durch seine Aussage belasten müsste oder wenn er sonst in irgendeiner Weise sich selbst mit Problemen privater oder geschäftlicher Art, beispielsweise durch Berichterstattung in den Medien geraten könnte.

Grundsätzlich gilt aber, dass jeder Zeuge zur Aussage verpflichtet ist, denn er kann dazu beitragen eine Straftat aufzuklären, allerdings sind spezielle Personengruppen von der Aussagepflicht ausgeklammert um Konflikte zu vermeiden. Als Zeugnisverweigerungsrecht, wird also das Recht eines Zeugen bezeichnet, die Aussage und Eidesleistung vor Gericht zu verweigern. Steht einem Zeugen nun ein Aussageverweigerungsrecht zu, so ist er dann nur bezüglich seiner persönlichen Daten, wie Namen, Wohnadresse, Geburtsdatum und Geburtsort zu einer Aussage verpflichtet.

Das Aussageverweigerungsrecht bleibt bestehen, auch wenn die Schwägerschaft, die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft bereits aufgelöst wurde, außerdem besteht das Aussageverweigerungsrecht auch dann noch, wenn man bereits getrennt im Trennungsjahr lebt und nur noch durch die Heiratsurkunde miteinander verheiratet ist. Aussageverweigerungsberechtigt ist jeder Zeuge auch, wenn er mit dem oder der Beschuldigten verlobt ist oder mit ihm oder ihr ein Versprechen gegeben hat, eine Lebenspartnerschaft einzugehen.

Das Zeugnis verweigern können ebenfalls solche Menschen, die bestimmte Berufe ausüben und dadurch an das sogenannte Berufsgeheimnis gebunden sind. Hiervon betroffen sind insbesondere Pfarrer, Seelsorger, Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und auch Journalisten. Gegen Zeugen oder deren Angehörige, welche bisher noch nicht beschuldigt wurden, kann in einem anderen Verfahren ebenfalls ermittelt werden. Daher hat jeder Zeuge das Recht, die Aussage auf einzelne Fragen zu verweigern, deren Beantwortung für ihn selbst oder einen seiner Angehörigen belastbar werden würden. Man kann dann erst einmal einen Anwalt hinzuziehen, der einem wertvolle Ratschläge erteilt und einem hilfsbereit zur Seite steht, bevor man selbst, manchmal auch unüberlegt, etwas zu einer Straftat sagt und dadurch sich selbst oder auch einen Angehörigen belastet, der dann Gefahr laufen würde, wegen einer Tat die mit Strafe bedroht ist oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Man hat dann ein sogenanntes Auskunftsverweigerungsrecht. Der Zeuge braucht also weder sich selbst, noch seine Verwandten den Behörden und Gerichten anzuzeigen und diese belasten.

Der Zeuge ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung immer zu belehren. Wird die Belehrung unterlassen, so führt dies in einem gegen den Zeugen geführten späteren Verfahren zu einem Verwertungsverbot. Was bedeutet, dass diese Aussagen nicht mit in die Wahrheitsfindung mit einbezogen werden dürfen.

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