Kann ein Zeuge seine Aussage verweigern?


Zeugen sind Personen die von bestimmten Wahrnehmungen erzählen oder bestimmte Sachverhalte bestätigen können. Wenn sie etwas mit eigenen Augen gesehen haben, beispielsweise den Ablauf einer Tat, so werden sie auch als Augenzeuge bezeichnet. Daneben gibt es noch die Amtszeugen, das sind Menschen, welche in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit bestimmte Dinge gesehen oder mitbekommen haben und diese nacherzählen oder bestätigen können. Ferner gibt es den Ohrenzeugen, der bestimmte Gespräche oder Geräusche einer Tat gehört hat. Problematisch sind diese Zeugen immer dann wenn sie später behaupten sie hätten etwas auch gesehen, wie bei einem Verkehrsunfall, wenn sie lediglich den Knall des Aufpralls hören, sich darauf umdrehen und die Unfallszenerie sehen, dichten diese sich den mutmaßlichen Unfallverlauf oft zusammen und behaupten dann diesen gesehenen zu haben.

Zeugen gibt es vor allem im Bereich der Polizei, Staatsanwaltschaft, Verwaltung, bei der Aufnahme einer Urkunde und vor Gericht. Die Zeugenaussage ist dabei bei Gericht einer der wichtigsten Belastungs- und Entlastungsbeweise. Fehler treten dabei immer auf, wenn ein Zeuge absichtlich oder fahrlässig lügt und wenn die vernehmenden Fehler in der Fragetechnik machen und damit die Zeugenaussage in die falsche Richtung lotsen. Im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme hat der Zeuge die Bürgerpflicht, auf eine gerichtliche Vorladung auch vor Gericht anzutreten, wahrheitsgemäß und vollständig über die von ihm wahrgenommenen Tatsachen und Zustände zu berichten und gegebenenfalls seine Aussage unter Eid oder eidesgleich zu bekräftigen. Hat er dann gelogen, so macht er sich des Meineides strafbar, dieser stellt ein Verbrechen dar und wird mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis bestraft. Auch die uneidliche gerichtliche Falschaussage ist strafbar und wird zumeist mit Geldstrafe geahndet.

In bestimmten Fällen hat der Zeuge ein Aussageverweigerungsrecht, auch Zeugnisverweigerungsrecht genannt. So kann der Zeuge oder die Zeugin, wenn er oder sie denn mit dem Beschuldigten, verwandt, verschwägert, verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihm lebt, die Aussage verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht gilt auch dann, wenn die Schwägerschaft, die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits aufgelöst wurde. Aussageverweigerungsberechtigt ist der Zeuge auch, wenn er mit dem Beschuldigten verlobt ist oder mit ihm ein Versprechen eingegangen ist, in einer Lebenspartnerschaft leben zu wollen. Steht einem Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht zu, so ist er dann nur über seine persönlichen Daten, wie seinen Namen, Wohnadresse, Geburtsdatum und Geburtsort zu einer Aussage verpflichtet.

Das Zeugnis verweigern können ebenfalls Menschen, welche in bestimmten Berufen tätig sind. Sie sind an das sogenannte Berufsgeheimnis gebunden. Hiervon betroffen sind insbesondere Pfarrer, Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und auch Journalisten. Gegen Zeugen oder dessen Angehörige, welche noch nicht beschuldigt wurden, kann ebenfalls ermittelt werden. Daher hat der Zeuge das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen belasten würden und diese Gefahr laufen würden wegen einer mit Strafe bedrohten Tat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Man hat dann ein sogenanntes Auskunftsverweigerungsrecht. Der Zeuge braucht also weder sich selbst noch seine Angehörigen den Behörden und Gerichten anzuzeigen und diese belasten. Der Zeuge ist außerdem noch vom Sachverständigen abzugrenzen. Der Sachverständige stellt dem Gericht Fachkunde auf der Grundlage seiner Erfahrung zur Verfügung, über das die Richter und die Schöffen nicht verfügen. Ein Sachverständiger ist meist auswechselbar, weil über seinen Sachverstand oftmals mehrere Sachverständige verfügen, ein Zeuge kann währenddessen nicht ersetzt werden kann, weil nur er ein konkretes Geschehnis, nämlich seine Wahrnehmung schildern kann.

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