Die Beweismittel im Strafprozess


Im Strafverfahren kommen einige Beweismittel in Betracht. Die Strafprozessordnung als Gesetzbuch des gesamten Strafverfahrensrechts in Deutschland zählt diese auf. Hier folgt ein Überblick über mögliche Beweismittel in einem Strafprozess:

a) Zeugenaussage:
Ein Zeuge hat den Auftrag Auskünfte über Tatsachen zu geben, die er gehört, beobachtet oder gefühlt hat. Vermutungen und daraus gefolgerte eigene Schlüsse hat der Zeuge zu unterlassen. Als Zeuge muss man vor Gericht erscheinen wenn man eine entsprechende Ladung erhalten hat. Kommt man nicht zu dem Termin so kann sogar ein Ordnungsgeld, schlimmstenfalls Ordnungshaft gegen den Zeugen verhängt werden. Der Zeuge wird vor der Verhandlung aufgerufen, danach muss er vor dem Saal warten bis er in den Zeugenstand gerufen wird. Vor der Aussage muss der Richter den Zeugen darauf aufmerksam machen, dass dieser nur die Wahrheit sagen darf. Tut er dies nicht macht er sich strafbar wegen einer Falschaussage, wird er vereidigt sogar wegen Meineids, was wiederum ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr Haft ist. Möglicherweise hat der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht, beispielsweise wenn er einem bestimmten Beruf angehört oder verwandt mit dem Angeklagten ist. Zeuge sein ist Bürgerpflicht, daher ist diese Aufgabe mit der gebotenen Ernsthaftigkeit zu erfüllen. Für eventuellen Verdienstausfall und die Anfahrtskosten gibt es das Zeugengeld.

b) Gutachten eines Sachverständigen:
Ein Sachverständiger wird vom Gericht beauftragt ein Gutachten in einem bestimmten Fall anzufertigen. In diesem trifft der Sachverständige aufgrund seiner Sachkunde und seiner Berufserfahrung Tatsachenfeststellungen und Schlussfolgerungen. Es gibt Sachverständige verschiedenster Berufsgruppen, beispielsweise Rechtsmediziner und andere Fachärzte sowie Psychiater und Psychologen, Sachverständige im Bereich Kraftfahrzeugwesen und Straßenverkehr sowie im sonstigen technischen und naturwissenschaftlichen Bereich. So gehören dazu auch Vaterschaftstests und DNA-Analysen. Bei Wirtschaftsstraftaten können auch Finanz- und Steuerexperten zu Wort kommen. Ein solcher Gutachter erstellt ein Gutachten und steht dann in der Verhandlung für Fragen zur Verfügung. Er erhält hierfür eine Entlohnung.

c) Augenschein
Unter in Augenscheinnahme versteht der Bundesgerichtshof jede sinnliche Wahrnehmung durch Sehen, Riechen, Hören, Schmecken und Fühlen. Das Gericht kann also verschiedenste Beweise in der aufgeführten Form bewerten. Insbesondere ein Ortstermin und Rekonstruktionen des Tatablaufes helfen dem Gericht die Tat zu verstehen und den Sachverhalt richtig einzuordnen. Filme, Fotos und Videos können als Beweis in Augenschein genommen werden, man denke beispielsweise an das Überwachungsvideo bei einem Banküberfall oder Beweisfotos die mit der Digitalkamera eines Mobiltelefons aufgenommen wurden. Tonbänder wie die eines Anrufbeantworters oder eines Diktiergerätes können auch in der Verhandlung angehört werden. Personen werden in der Regel von einem Sachverständigen untersucht, beispielsweise von einem Arzt oder Anthropologen. Es kommt aber ab und an vor, dass in der Verhandlung aufkommt der Täter hätte ein bestimmtes Tattoo gehabt, dann kann es schon mal sein, dass ein Oberarm in Augenschein genommen wird.

d) Urkundsbeweis
Urkunden und Schriftstücke, die als Beweise dienen sollen, werden grundsätzlich in der Hauptverhandlung verlesen. Eine Ausnahme davon bietet das sogenannte Selbstleseverfahren, das bedeutet alle Parteien erhalten die Urkunde in Ablichtung und können diese lesen. Beispielsweise beleidigt ein Kolumnist einen Prominenten in seiner Kolumne, hier kann das entsprechende Schriftstück selbst gelesen werden und eine entsprechende Stellungnahme später vor Gericht vorbereitet werden.

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