Die Gründung eines Unternehmens in Form einer offenen Handelsgesellschaft


Die OHG ist eine Personengesellschaft. Sie führt eine eigene Firma, also einen ins Handelsregister eingetragenen Namen, unter der sie Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und Partei eines Gerichtsverfahrens sein kann. Eine OHG kann nur zum Betrieb eines Handelsgewerbes gegründet werden.

Ein Unternehmen in Form einer OHG entsteht mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter. Es entsteht dadurch jedoch nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Dritten gegenüber wird es erst wirksam, wenn es ins Handelsregister eingetragen wird, oder, je nach Umfang des wirtschaftlichen Engagements, bereits mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs. In diesem Fall muss eine Handelsregistereintragung jedoch nachgeholt werden. Eingetragen werden müssen die einzelnen Gesellschafter, die Firma der OHG (also ihre genaue Bezeichnung), ihr Sitz, sowie Angaben dazu, wer vertretungsberechtigt ist.

Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist jeder Gesellschafter einzeln geschäftsführungsbefugt. Jeder Gesellschafter kann das Unternehmen also alleine, ohne Absprache mit den übrigen Gesellschaftern vertreten. Falls vertraglich nicht anders geregelt, steht jedem geschäftsführungsbefugten Gesellschafter jedoch ein Widerspruchsrecht gegen Geschäftsführungshandlungen anderer Gesellschafter zu. Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst alle Handlungen, die ein Betrieb dieser Art eben mit sich bringt, also zum Beispiel den An- und Verkauf von Waren. Nicht umfasst werden Handlungen, die darüber hinaus gehen, etwa Aufnahme neuer Gesellschafter, das Errichten von Zweigstellen oder die Berufung eines Prokuristen.

Die OHG kann im eigenen Namen Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen. Folglich haftet sie mit ihrem Gesellschaftsvermögen auch für alle Verbindlichkeiten. Reicht dieses zur Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten jedoch nicht aus, kann sich ein Gläubiger unmittelbar an die Gesellschafter halten. Er muss dann nicht bei jedem Gesellschafter den Betrag anteilig einfordern, sondern kann sich ganz nach seinem Willen auch an einzelne Gesellschafter halten. Diese haben dann im Innenverhältnis zu den anderen Gesellschaftern einen Ausgleichsanspruch. Die Höhe, in der ein Gesellschafter, oder auch das Unternehmen haftet, lässt sich Dritten gegenüber nicht begrenzen.

Eine OHG, die nur für eine bestimmte Dauer gegründet wurde, endet durch Zeitablauf. Unabhängig davon kann sie außerdem aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, wenn nämlich einem Gesellschafter das Festhalten am Unternehmen unter Abwägung aller Umstände einfach nicht mehr zumutbar ist. Eine Auflösung kann auch durch einen Gesellschafterbeschluss erfolgen. Zuletzt erfolgt eine Auflösung, sobald das Insolvenzverfahren gegen die OHG eröffnet wird. Anders als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts endet die OHG nicht beim Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters.

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