Die Insolvenzverschleppung


Die Insolvenzverschleppung ist ein Straftatbestand des Nebenstrafrechts und ist in der Insolvenzordnung geschäftsformunabhängig verortet. Dies war nicht immer so, denn noch vor ein paar Jahren war diese Norm in jedem Geschäftsformgesetz eigens aufgeführt. Für die Gesellschaft mit Beschränkter Haftung somit im GmbH-Gesetz.

Bestraft wird nach dieser Vorschrift, wer nicht unverzüglich nach Eintritt der Insolvenzreife die Insolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht stellt. Das Insolvenzgericht ist in der Regel eine Abteilung beim Amtsgericht. Insolvenzreif ist eine Firma, wenn sie neuaufkommende Zahlungen nicht mehr zeitgerecht bezahlen kann, also zahlungsunfähig ist. Die zweite die Insolvenzreife auslösende Alternative ist die Überschuldung. Diese liegt vor, wenn zu hohe Schulden gemacht wurden. Unverzüglich, also binnen drei Wochen, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Solche Mitglieder sind die Vorstände bei einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer bei der GmbH. Der Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Diese Frist gilt aber auch nur in den Fällen in den noch Aussicht auf Sanierung besteht. Besteht nach Abschluss einer Fortführungsprognose keine Aussicht auf Sanierung binnen der drei Wochen so muss sofort der Antrag gestellt werden. Wird ein externer Insolvenzantrag gestellt, beispielsweise von einem Lieferanten oder Kunden, so ändert das nichts an der eigenen Pflicht einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Dabei soll schon Fahrlässigkeit ausreichen, insbesondere wer von diesen Umständen eine grobe Ahnung hat, dann in der Folge diesem Verdacht aber nicht nachgeht, macht sich schon strafbar.

Bestraft wird diese Straftat mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder mit Geldstrafe. Für das Strafmaß ist entscheidend, ob und wann doch noch ein Insolvenzantrag gestellt wurde und inwieweit der Angeklagte geständig und reuig ist.

Auch Berater dieser Entscheidungsträger wie Rechtsanwälte oder Steuerberater können zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie nicht rechtzeitig dem Mandanten raten der Insolvenzantragspflicht nachzukommen. Sie können sich selbst strafbar machen, denn bei dieser Straftat ist eine Beihilfe möglich und der Gehilfe wird im Strafrecht grundsätzlich wie der Täter bestraft. Die Notbremse für den Berater ist daher die rechtzeitige Niederlegung des Mandats. Denn es drohen auch Schadensersatzzahlungen, die in Millionenhöhe gehen können.
Trotzdem ist dies nicht die einzige Straftat, welche im Zusamenhang mit einer Insolvenz begangen werden kann. Denn weitere Geschäftshandlungen im Zustand der Insolvenzreife können dazu führen, dass andere Personen über die Zahlungsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit des Unternehmens getäuscht werden und aufgrund dieser Täuschung eine Vermögensverfügung tätigen und einen Vermögensschaden erleiden. Das stellt dann den Tatbestand des Betruges dar. Wer also im Zustand der Insolvenzreife weiter am Markt agiert begeht leicht einen tatbestandlichen Betrug. Dies wiederum führt ebenso zur Strafbarkeit. Manche „Täter“ sind von einer solchen Arbeitswut getrieben und wollen nur die Rettung ihres Unternehmens, schädigen dabei aber andere Gläubiger und begehen auf diese Weise eine Vielzahl an Betrugsstraftaten, was zu langen Gefängnisstrafen führen kann.

Eine Insolvenzverschleppung sollte in jedem Fall vermieden werden, weswegen eine gute Finanz-, Rechts- und Steuerberatung sowie ein gutes Risikomanagement unerlässlich sind.

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