Insolvenzverschleppung
Sobald jemand erkennt, dass entweder er persönlich, oder aber sein Unternehmen zahlungsunfähig werden, also die anfallenden Rechnungen nicht mehr in der vollen Höhe bezahlen kann, ist er verpflichtet, binnen drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Regelung dient dem Schutz der Gläubiger. Die Drei-Wochen-Frist dient dazu, dass der Schuldner nicht schon bei ganz kurzfristigen Zahlungsproblemen einen Insolvenzantrag stellen muss. Damit aber sichergestellt ist, dass er bei nicht nur ganz kurzfristigen Zahlungsproblemen auch tatsächlich einen Insolvenzantrag stellt, droht ihm eine Strafe, wenn er es nicht tut. Da die Insolvenzverschleppung einen echten Straftatbestand darstellt, handelt es sich bei der angedrohten Strafe tatsächlich um eine Haftstrafe. In diesem Abschnitt wird erläutert, welche Voraussetzungen zur Erfüllung der Insolvenzverschleppung vorliegen müssen, wer sich strafbar machen kann und in welchem Rahmen eine Strafe ausfallen kann.
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