Erben in eheähnlicher Gemeinschaft


Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng angelegt ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Sprich mit einer eheähnlichen Gemeinschaft ist das Zusammenleben von Mann und Frau ohne Trauschein gemeint. Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft sind insbesondere eine dauerhafte und kontinuierliche Haushaltsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen. Kein Kriterium ist hingegen für eine eheähnliche Gemeinschaft das Vorhandensein einer geschlechtlichen Beziehung.

Während in einer Ehe die Partner jeweils als Erben füreinander einstehen, ignoriert das Erbrecht die Ehe ohne Trauschein gänzlich. Stirbt nun einer der Partner, erben die Verwandten oder gar eine nichtgeschiedene Ehefrau gemäß der gesetzlichen Erbfolge, der langjährige Lebensgefährte hingegen geht leer aus. Damit so etwas nicht passiert, sollte das Paar vorherige Vorkehrungen treffen und den jeweiligen Partner in einem Testament oder einem Erbvertrag berücksichtigen. Auch in einem solchen Erbvertrag kann das Paar für den Fall einer Trennung eine Rücktrittsklausel einarbeiten. Ein gemeinsames Testament kommt bei nicht verheirateten Lebensgemeinschaften nicht in Betracht, diese Form können lediglich verheiratete Ehegatten wählen. Verfassen nicht verheiratete Lebenspartner ein solches gemeinsames Testament, ist dies nichtig, also nicht wirksam und kann auch durch eine spätere Heirat nicht geheilt werden. Ist der Partner übrigens nicht testamentarisch als Erbe eingesetzt, hat er auch kein Mitspracherecht bei den Trauerfeierlichkeiten und bei der Bestattung des Lebenspartners.

Desweiteren haben nichteheliche Lebenspartner auch keine Ansprüche aus der Sozialversicherung, zum Beispiel auf Hinterbliebenenrentenanspruch beim Tod eines Partners. Der überlebende Partner aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist somit in keinster Weise mit der Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten gleichzusetzen und ist ebenso nicht vom Schutzbereich der Grundrechte umfasst.

Für eine Trennung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften genügt die einfache Trennung oder der Tod, eine Scheidung oder der Antrag auf Auflösung der Gemeinschaft ist nicht erforderlich. Nicht verheirate Lebenspartner haben auch im Gegensatz zu verheirateten Ehegatten keine Ansprüche auch Unterhaltszahlungen, auch nicht im Falle einer Trennung. Allerdings besteht eine Ausnahme, wenn Unterhaltsansprüche durch einen Vertrag vereinbart wurden. Dies dient dem Schutz desjenigen Lebenspartners, der beispielsweise auf die Ausübung seiner Berufstätigkeit verzichtet hat um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern.

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