Welche Rechte hat man aus einer Lebensgemeinschaft?


Auf Paare, die zusammenleben ohne verheiratet zu sein, also bei der sog. nichtehelichen Lebensgmeinschaft, ist das Eherecht nicht anwendbar. Es findet also bei einer Trennung weder der Zugewinnausgleich, noch der Versorgungsausgleich statt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft selbst hat keine spezielle gesetzliche Regelung erfahren. So folgen aus dem nichtehelichen Zusammenleben als solchem z.B. keine gesetzlichen Unterhaltspflichten untereinander. Allerdings gelten die für jedermann geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. So hat derjenige Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil. Insbesondere aber können ehelos zusammenlebende Paare ihre gegenseitigen Rechtsverhältnisse durch Verträge gestalten, also etwa auch so den Unterhalt regeln. Solche Verträge dürfen jedoch nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Insbesondere darf kein persönliches Verhalten erzwungen werden, z.B. in Form von Abreden über Partnertreue oder durch die Verpflichtung, empfängnisverhütende Mittel zu verwenden.

Weiterhin können Lebensgefährten von ihrem Vermieter verlangen, dem Partner den Mitgebrauch der Mietwohnung zu erlauben. Er erlangt dann jedoch keine eigene Rechtsposition gegenüber dem Vermieter, da er nicht selbst als Mieter Vertragspartner des Vermieters wird. Er kann deshalb keine Mängelbeseitigungsansprüche geltend machen. Er ist jedoch durch den vom Mieter abgeleitete Schadenersatzanspruch gegenüber dem Vermieter geschützt, wenn er durch einen Mangel der Wohnung einen Schaden erleidet. Der Partner kann auch selbst Mietpartei werden, wenn er dem Vertrag zwischen seinem Lebensgefährten und dem Vermieter mit Zustimmung des Vermieters beitritt.

Haushaltsgegenstände, die die unverheirateten Partner in ihre Gemeinschaft einbringen, verbleiben in ihrem Eigentum. Für Gegenstände die später erworben werden, gilt folgende Faustformel: Werden die Gegenstände aus einer gemeinsamen Kasse finanziert, so gehören sie im Zweifel beiden Partner je zur Hälfte. Was ein Partner aus eigenen Mitteln anschafft ist sein Alleineigentum.

Für seine Schulden haftet jeder Partner grundsätzlich selbst. Verpflichten sich die Lebensgefährten jedoch gemeinsam, so haften beide auf das Volle. Der Gläubiger kann sich aussuchen, bei wem er sich sein Geld holen möchte. Dies nennt sich Gesamtschuld. Nach der Rechtsprechung kann derjenige Partner, der vom Gläubiger in Anspruch genommen wird, keinen Ausgleich vom anderen Partner verlangen. Dies wird damit begründet, dass sich Lebensgefährten bei Beiträgen zu ihrer Gemeinschaft üblicherweise keinen Ansprüchen gegeneinder ausgesetzt sehen wollen.

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