Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr


Wer in den Luftverkehr von außen oder von innen so eingreift, dass eine konkrete Gefahr für Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert entsteht, der macht sich strafbar und kann, wenn er angeklagt und verurteilt wird, zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Welche Strafe bei einer Verurteilung droht hängt im Wesentlichen davon ab, wie stark die Gefahr für andere Menschen oder Sachen war und ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist.

Luftverkehr

Unter den Begriff Luftverkehr wird jeglicher Verkehr von Luftfahrzeugen verstanden. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß ein Luftfahrzeug ist, ob es Menschen oder Güter transportiert oder wie es betrieben wird. Es kann also auch bei Betrieb von Luftverkehr von nicht motorbetriebenen Flugzeugen, wie Segelflugzeugen oder von anderen Fahrzeugen als Flugzeugen, wie zum Beispiel Zeppelins oder Heißluftballons, eine Strafbarkeit vorliegen.

Strafbare Handlung

Strafbar ist jeder gefährliche Eingriff. Eingriffe sind vor allem die Zerstörung, die Beschädigung oder die Beseitigung von Anlagen, die dem Luftverkehr dienen. Ebenso ist das Bereiten von Hindernissen für Luftfahrzeuge strafbar. Hindernisse liegen dann vor, wenn der Verkehr durch physische Einwirkung gestört oder verhindert wird. Ein Hindernis ist zum Beispiel dann gegeben, wenn die Lande- oder Startbahn eines Luftfahrzeuges mit einem körperlichen Gegenstand behindert wird und so das Fahrzeug nicht mehr ordnungsgemäß landen oder starten kann. Von der Rechtsprechung entschieden wurde ebenfalls, dass das Aufsteigen-lassen von Ballons in der Nähe des Startens oder Landens eines Flugzeuges ein Hindernis darstellen kann.

Strafbar ist ebenfalls das Geben von falschen Signalen oder falschen Zeichen. Darunter fallen alle Zeichen, die für den Luftverkehr maßgeblich sind, also sowohl Lichtzeichen als auch akustische Zeichen. Maßgeblich sind hier vor allem die Zeichen, die auf der Start- oder Landebahn für Luftfahrzeuge aufgestellt sind oder aufleuchten, aber auch die Zeichen von Fluglotsen oder dem Tower, der Luftfahrzeugen Anweisungen geben soll. Auch Handzeichen können, wenn sie für den Luftverkehr notwendig sind, gemeint sein.

Zuletzt werden auch alle ebenso gefährlichen Eingriffe unter Strafe gestellt. Das sind alle die Eingriffe, die der Gefährlichkeit der oben genannten Eingriffe entsprechen. Dieser offene Tatbestand gibt die Möglichkeit, jeden Eingriff, der den Luftverkehr hindert, zu bestrafen, auch wenn er nicht unter die oben genannten Tatmodalitäten fällt. So fällt hierunter zum Beispiel das Unterbrechen der Stromversorgung von wichtigen Geräten im Flugzeug. Strafbar sind alle Eingriffe, egal ob sie von außen auf den Luftverkehr einwirken oder von innen geschehen. Also auch ein Flugzeugseigner- oder Kapitän eines Flugzeuges selbst kann Täter einer solchen Tat sein, etwa indem er selbst das Flugfahrzeug manipuliert, das Flugzeug als Waffe benutzt oder das Flugzeug als Hindernis für andere Flugzeuge bereitstellt.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Die Tat ist sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig strafbar. Also auch, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, obwohl er sie hätte einhalten können, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben einer anderen Person oder eine Sache von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich strafbar. Bei Fahrlässigkeitstaten kommt es dann aber in der Regel zu einer geringeren Bestrafung.

Gefährdung

Es muss aber wie erläutert eine tatsächliche Gefährdung vorliegen. Dafür reicht es aus, wenn aus nachträglicher Prognose ein Schadenseintritt sehr wahrscheinlich gewesen wäre und es nur durch Zufall oder durch Glück nicht zu einem Schaden gekommen ist. Ab wann der Wert einer Sache bedeutend ist, ist in der Rechtsprechung geklärt worden. Er liegt bei ca. 1.300 Euro. Alle Gefahren für Sachen unter diesem Wert sind in der Regel nicht strafbar. Die Sache muss aber eine andere als das Tatmittel sein. Wird das Flugzeug, das selbst zum Hindernis wird, einer konkreten Gefahr ausgesetzt, reicht das nicht zur Verwirklichung dieses Straftatbestandes.

Strafe

Der Strafrahmen für eine vorsätzliche Begehung liegt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Wegen der Gefährlichkeit dieser Tat ist Geldstrafe nicht vorgesehen. Die Freiheitsstrafe kann bei guter Sozialprognose dann zur Bewährung ausgesetzt werden. Wer bei der Tathandlung sogar in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder schwere Gesundheitsschädigungen eines anderen Menschen oder Gesundheitsschädigungen vieler Menschen herbeizuführen, der wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft. Dabei handelt es sich dann schon um ein Verbrechen. Eine Fahrlässigkeitstat hingegen kann auch nur mit Geldstrafe bestraft werden.

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