Rechte des Fluggastes bei Ausfall von Flügen


Wenn Flüge komplett gestrichen oder annulliert werden, dann entsteht häufig ein Schaden auf Grund der Verspätung die entsteht, wenn ein anderer Flug stattdessen genommen werden muss. Deshalb stellt sich in solch einem Fall die Frage, ob man als Fluggast dann Schadensersatz oder andere Ersatzansprüche bei der Fluggesellschaft geltend machen kann.

Annullierung

Wenn Flüge annulliert werden, dann können Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft entstehen. Für die Frage, ob ein Anspruch besteht, kommt es im Wesentlichen darauf an, wann die Fluggesellschaft einen Fluggast darauf hingewiesen hat, dass der Flug nicht stattfinden kann. Grundsätzlich ist hier aber, unabhängig vom Informationszeitpunkt, natürlich der Ticketpreis von der Fluggesellschaft zurückzuerstatten. Stattdessen kann man auch von der Fluggesellschaft verlangen, einen adäquaten Ersatzflug gestellt zu bekommen. Dabei darf es sich nicht um einen Flug minderer Qualität handeln, sondern er muss mindestens die Qualität aufweisen, die der eigentliche Flug auch gehabt hätte.

Zusätzlich dazu kann eine Geldentschädigung, wie oben erläutert, von der Fluggesellschaft zu zahlen sein. Die Höhe der Geldzahlung staffelt sich je nach Länge der Flugstrecke, wobei die Einzelheiten dadurch im Wesentlichen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs festgelegt worden sind und für jedermann einsehbar sind. Diese Entschädigung ist allerdings dann nicht fällig, wenn die Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vor Flugbeginn den Fluggast über den Ausfall des Fluges informiert hat. Dann nämlich hatte der Fluggast genug Zeit, sich auf den Ausfall des Fluges einzustellen und anderweitig zu planen.

Nicht unter die oben genannten Ansprüche fällt der Anspruch auf Schadensersatz. Der Fluggast schließt mit dem Flugunternehmen in der Regel einen Beförderungsvertrag ab. Wenn die Fluggesellschaft ihrer Pflicht zur Beförderung nicht nachkommt und dies zu verschulden hat, dann entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Ersatzfähig sind dann alle Schäden, die durch die Annullierung zur Stande gekommen sind. Darunter fallen aber wie erwähnt nur die Schäden, die die Fluggesellschaft auch zu vertreten hat, also wegen denen ihr Vorsatz oder Fahrlässigkeit unterstellt werden kann. Nicht der Fall ist dies zum Beispiel bei sogenannter höherer Gewalt, zum Beispiel weil Naturereignisse, wie zum Beispiel ein Vulkanausbruch, den Flugverkehr unmöglich machen.

Was passiert, wenn das Flugzeug fliegt, aber kein Platz mehr vorhanden ist Ähnliches gilt, wenn ein Flugzeug zwar grundsätzlich fliegt, also nicht annulliert ist, aber ein Fluggast, der den Flug eigentlich gebucht hat, nicht mitfliegen kann, weil der Flug zum Beispiel überbucht ist und kein Platz mehr vorhanden ist. Überbuchung ist eine gängige Praxis von Fluggesellschaften, um sicherzustellen, dass Flugzeuge auch immer vollkommen ausgelastet sind und nicht wertvoller Platz und damit Geld verloren geht.

Auch dann entstehen sowohl Schadensersatzansprüche als auch Ansprüche auf Entschädigung oder Rückerstattung des Ticketpreises. Häufig werden von der Fluggesellschaft in solch einem Fall auch Angebote gemacht, wie zum Beispiel einen späteren Flug für einen geringeren Ticketpreis wahrzunehmen. Dies ist aber in der Regel Kulanz des Unternehmens und nicht gerichtlich einklagbar.

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