MT Merkmale der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer


Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer, die nach Zuwendungen aus Erbfällen oder Vermächtnissen, anfällt. Die Schenkungsteuer ist eine Steuer bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden, also nach Geschenken. Die Erbschafts- bzw. Schenkungsssteuer werden in Deutschland aufgrund des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes von den Erwerbern erhoben, der Staat nimmt sich also seinen Anteil am Nachlass in Gestalt der Erbschaftssteuer. Sie wurde erstmals im Jahre 1906 einheitlich im Deutschen Reich eingeführt, nachdem sie zuvor bereits in einigen Bundesstaaten bekannt war.

Die Steuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet, sie knüpft also an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Ihr Anknüpfungspunkt ist nicht, wie etwa beim System der Nachlasssteuer, das in anderen Staaten gilt, dass vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes. Nach früheren anderen Rechtfertigungen findet die Erbschaftsteuer heute ihre Rechtfertigung in der erhöhten steuerlichen Leistungsfähigkeit des Erben sowie in der gewünschten Umverteilung von im Erbgang angehäuften Vermögen. Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht unterliegt der Steuer der gesamte Vermögensanfall, auch mit seinen im Ausland belegenen Teilen, bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur das im Inland belegene Vermögen.

Steuerfrei bleibt: Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt.
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit sechzig vom Hundert ihres Wertes, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden.

Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen.

Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten. Die übliche Gelegenheitsgeschenke. Zuwendungen an Parteien.
Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu einem bestimmten Zweck gesichert ist.

Zuwendungen von bebauten Grundstücken unter Lebenden, also Schenkungen an den Ehegatten oder Lebenspartner, sind stets steuerfrei, wenn sich in dem Gebäude eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, beispielsweise als Familienheim, befindet oder aber mit der Schenkung der andere von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims freigestellt wird.

Dies gilt auch, soweit nachträgliche Herstellungs- oder Erhaltungskosten hinsichtlich des gemeinsamen oder dem übertragenden Teil gehörenden Gebäudes von dem erwerbenden Teil getragen wurden. Im Falle der Vererbung eines solchen Grundstücks, in dem der Erblasser eine bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung hat oder aber bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war, die aber durch den erwerbenden Ehegatten oder Lebenspartner unverzüglich zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken z.B. als Familienheim, bestimmt ist, bleibt der Erwerb unter der weiteren Voraussetzung steuerfrei, dass der Erwerber diese Selbstnutzung mindestens zehn Jahre lang aufrecht erhält. Unschädlich ist es, wenn er an einer solchen Nutzung aus zwingenden Gründen gehindert ist, etwa weil er in ein Pflegeheim muss.

Kinder oder, im Falle ihres Vorversterbens, Enkel sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten oder Lebenspartner bezüglich eines von ihnen geerbten bebauten Grundstücks Erbschaftsteuer befreit, wenn sie die Selbstnutzung unverzüglich aufnehmen und, als zusätzliche Bedingung, die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt.

Jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt. Der Schenkungsfreibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Die Freibeträge gelten nicht für beschränkt steuerpflichtige Erwerbe, das sind solche, bei denen weder der Erblasser oder Schenker noch der Erwerber nicht in Deutschland wohnen und nicht innerhalb der letzten fünf Jahre dort gewohnt haben und es sich bei dem Erwerb um inländisches Vermögen handelt. Dem Europäischen Gerichtshof liegt zur Zeit ein Ersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf zu der Frage vor, ob dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist. Dieses Rechtsgebiet ist also im Fluss.

Der Freibetrag beträgt für:
Den Ehepartner/ Lebenspartner 500.000 Euro
Jedes Kind/ Stiefkind 400.000 Euro
Jedes Kind eines verstorbenen Kindes/ Stiefkindes 400.000 Euro
Jedes Kind eines lebenden Kindes/ Stiefkindes 200.000 Euro
Jede sonstige Person aus Steuerklasse I 100.000 Euro
Jede Person aus Steuerklasse II oder III 20.000 Euro

Zusätzlich wird beim Erbfall dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und den Kindern ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Für Erwerbe von Todes wegen steht dem Erben ein Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe zu:

Ehegatte 256.000 Euro
Kind bis zu 5 Jahren 52.000 Euro
Kind von mehr als 5 bis 10 Jahren 41.000 Euro
Kind von mehr als 10 bis 15 Jahren 30.700 Euro
Kind von mehr als 15 bis 20 Jahren 20.500 Euro
Kind von mehr als 20 bis 27 Jahren 10.300 Euro

Ab dem 27. Lebensjahr haben erbende Kinder keinen Versorgungsfreibetrag mehr. Um die Erbschaftssteuer allerdings zu vermeiden oder zu verminder, sind in Deutschland eine Reihe von legalen Maßnahmen möglich:

Schenkung an den Erben unter Nutzung des Schenkungssteuerfreibetrages (alle 10 Jahre); Den Erben durch Adoption oder Heirat in eine günstigere Steuerklasse versetzen;
Verlagerung von Privatvermögen in Betriebsvermögen;
Verlagerung von Vermögen in Anlageklassen, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (etwa Immobilien);
Übertragung von Immobilien unter Eintragung eines Nießbrauchsrechts für die Schenker;
Bei Nachweis eines niedrigeren Immobilienwertes ist einer Vielzahl von Fällen der niedrigere Wert anzusetzen.

Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

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