Wann werden Erben mit der doppelten Erbschaftssteuer belastet?


Der Europäische Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung geurteilt, dass die Erben von Kapitalvermögen, welches in mehreren EU-Staaten angelegt ist, in bestimmten Fällen doppelt mit Erbschaftsteuer belastet werden dürfen. Sie müssen dann einmal in ihrem Heimatland Erbschaftssteuer entrichten und werden im anderen Staat der Europäischen Union nochmals zur Kasse gebeten.

In Erbsachen besteht zwischen Deutschland und einigen anderen Ländern der EU kein Doppelbesteuerungsabkommen. Danach ist jeder Staat berechtigt, Erbfälle nach seinen eigenen Gesetzen zu besteuern. Es gilt jedoch in den jeweiligen Erbschaftsteuergesetzen das Prinzip, dass im anderen Staat tatsächlich geleistete Erbschaftsteuer jeweils grundsätzlich angerechnet werden kann. Der Fall der damals vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt wurde, spielte in Spanien und handelte von einem Erben, der in Deutschland wohnte, aber eine Luxusvilla von einem dauerhaft in Spanien wohnenden Residenten und dessen Vermögen vererbt bekam. Der Erbe zahlte in Spanien die nicht gerade geringe Erbschaftssteuer, diese war immerhin so hoch, dass das Konto des Erblassers, also des Verstorbenen, in Spanien nahezu geleert wurde. Als sich der Erbe wieder in Deutschland befand, erhielt er zusätzlich die Aufforderung, vor dem deutschen Finanzamt seine Erbschaftssteuer für das Erbe zu entrichten.

Vor dem Gericht unterlag er schließlich, auch Einwände, dass dieses gegen die Kapitalverkehrsfreiheit der Europäischen Gemeinschaft verstoßen würde, blieben am Ende ohne Erfolg. Als Ergebnis ist nun festzuhalten, dass hier der unschöne Fall vorliegt, dass beide Staaten denselben erbrechtlichen Sachverhalt jeweils besteuern. Es ist bereits höchste Zeit, dass die Regierungen Spaniens und Deutschlands in Verhandlungen treten, zwecks Abschlusses eines Abkommens zur Beseitigung der Doppelbesteuerung bei Erbschaften.

Schließlich hat man sich durch Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens aus dem Jahre 1966 über die Steuern von Einkommen und über Vermögen geeinigt. Dieses sollte natürlich auch von den anderen Staaten der Europäischen Union umgesetzt werden, da dieses Urteil richtungsweisend ist. Es kann also jeden Menschen ereilen, der Vermögen, insbesondere Immobilien, erbt oder in Zukunft erben wird.

Stellt sich also die Frage, wie große Umstände in dieser Sache zu vermeiden sind. Schon bei der Nachlassplanung sollte für ausländische Kapitalforderungen, insbesondere bei größerem Bankguthaben und Immobilien, geprüft werden, inwieweit sich daraus steuerliche Nachteile im Erbfall ergeben. Diese gilt es dann abzuwägen und gegebenenfalls rechtzeitig eine Umstrukturierung des Vermögens vorzunehmen. Dazu sollte beizeiten ein entsprechend spezialisierter Berater hinzugezogen werden.

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