MT Was versteht man unter Produkthaftung und was sind ihre Voraussetzungen?


Der Begriff der Produkthaftung bezeichnet die Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte. Unter einem Produkt versteht das Gesetz alle beweglichen Sachen, selbst wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bilden. Außerdem zählt auch Elektrizität als ein Produkt im Rahmen der Produkthaftung. Ausgenommen von der klassischen Produkthaftung sind allerdings Arzneimittel.

Die Haftungsvoraussetzungen
Die erste Voraussetzung der Produkthaftung ist eine Schutzgutverletzung. Als Schutzgüter kommen ausschließlich Leben, Körper, Gesundheit und andere Sachen als die fehlerhafte Sache selbst in Betracht. Des Weiteren muss die fehlerhafte Sache ein Produkt sein. Ein Produkt ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, und Elektrizität (siehe oben). Die Haftung des Herstellers scheidet jedoch dann aus, wenn das Produkt nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck sowie nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde. Außerdem entfällt die Haftung des Produzenten für den Fall, dass er die fehlerhafte Sache nicht in den Verkehr gebracht hat. Inverkehrbringen ist jedes Überlassen an andere. Wurde das Produkt gestohlen, unterschlagen oder ging es beim Transport verloren und wurde von einem anderen gefunden, so kommt ein Inverkehrbringen durch den Produzenten nicht in Betracht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben, so gilt es ebenfalls als (noch) nicht in Verkehr gebracht.

Schließlich muss die Sache, die für den Schaden ursächlich war, mit einem Fehler behaftet gewesen sein. Von einem Fehler ist dann zu sprechen, wenn ein Produkt den Anforderungen der erforderlichen Sicherheit nicht genügt. Bei der Bewertung des erforderlichen Maßes an Sicherheit müssen besonders die Darbietung des Produkts, der zu erwartende Gebrauch und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens beachtet werden. Der Fehler muss bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorgelegen haben und darf erst nicht später durch die übliche Abnutzung oder eine ähnliche Einwirkung entstanden sein.

Die haftenden Personen
Grundsätzlich haftet nur der Hersteller der fehlerhaften Sache. Es wird jedoch zum einen zwischen verschiedenen Arten von Herstellern unterschieden. Zum anderen müssen sich unter Umständen auch andere Personen als oder so wie ein Hersteller behandeln lassen. Der tatsächliche Hersteller ist nur diejenige Person, die in eigener Verantwortung ein Produkt erzeugt oder gewonnen hat. Der Begriff der Herstellers umfasst dabei den Hersteller des Endproduktes, Teilproduktes und Grundstoffes. Alle drei Hersteller haften gegenüber dem Geschädigten gleichermaßen für einen auf ihre Person bezogenen Fehler des Produktes. Ausgeschlossen sind diejenigen Personen, die ein Produkt lediglich auf Anweisung eines Anderen abpacken oder portionieren, dabei aber nicht in die Substanz der Sache eingreifen. Der Hersteller des Endproduktes haftet gegenüber dem Endkunden für alle Fehler des Produktes, auch wenn lediglich ein einzelnes, zugekauftes Teilprodukt fehlerhaft war. Auch wer nicht der tatsächliche Hersteller eines Produktes ist, muss sich als solcher behandeln lassen, wenn er sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen zur Unterscheidung geeigneten Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Dabei ist nicht unbedingt das An- oder Aufbringen eines Markennamens oder eines Markenzeichens auf dem Produkt selbst notwendig. Es kann durchaus ausreichen, wenn dies auf der Verpackung oder einem Beipackzettel geschieht.

Auch der Impoteur, der ein Produkt mit wirtschaftlichem Zweck aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum einführt, haftet wie ein Hersteller. Hintergrund ist, dass es unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, seine Rechte in einem Drittstaat geltend machen zu müssen. Der Import muss allerdings im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit und zum Zweck des Vertriebs geschehen. Auch der Lieferant eines Produktes kann wie der Hersteller haften, wenn er wiederum seinen Lieferanten oder den Hersteller nicht benennen kann. Bei einem Import aus einem Drittstaat haftet der Lieferant auch dann, wenn er zwar eventuell den Hersteller benennen kann, nicht aber den Importeur. Die Haftung des Lieferanten ist als Hilfslösung zu betrachten. Sie soll verhindern, dass die Produkthaftung durch Inverkehrbringen anonymer Produkte unterlaufen wird. Im Laufe der Produktionskette kann es dazu kommen, dass mehrere Personen ersatzpflichtig für einen Schaden sind. In diesem Fall haften sie gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner. Falls der Schaden aber durch Instruktionsfehler (falsche Bedienungsanleitung) oder anderweitige Fehler (falscher Einbau) des Endhersteller entstanden ist, so muss nur dieser haften.

Der Umfang der Haftung
Teilweise ist die Haftung für fehlerhafte Produkte begrenzt. Bei der Haftung für Sachschäden gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Zu beachten ist nur die Beschränkung auf andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren. Inbegriffen im Haftungsumfang sind auch Folgeschäden wie zum Beispiel die Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung. Bei einem Gesundheitsschaden sind zunächst die Kosten einer Heilbehandlung zu ersetzen. Auch Schäden auf Grund eines Erwerbsausfalls können vom Geschädigten geltend gemacht werden. Ebenfalls zu ersetzen sind die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten.

Ebenso kann der Geschädigte die Kosten einer Vermehrung seiner Bedürfnisse aufgrund der Verletzung geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Diätverpflegung, Gehhilfen, Rollstühle oder häusliche Betreuung. Auch Ersatz immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, kann verlangt werden. Wird der Geschädigte in Folge des Schadens getötet, so sind die Kosten der versuchten Heilung, der Erwerbsausfall während der Krankheit und die Beerdigungskosten zu ersetzen. Des Weiteren ist für die vermutete Lebensdauer des Getöten der Unterhalt in Form einer Geldrente zu zahlen, zu dessen Leistung der Getötete verpflichtet war. Der Haftungshöchstbetrag wurde vom Gesetz auf 85 Millionen Euro für Personenschäden festgesetzt. Dieser bezieht sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis als auch für sogenannte Serienschäden. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus einem Fehler einer Produktserie. Die Haftung für einen Schaden kann bei einem Mitverschulden des Geschädigten gemindert werden.

Verjährung
Die Ansprüche des Geschädigten verjähren drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte Kenntnis hätte müssen. Gehemmt wird die Verjährung durch Verhandlungen zwischen den Parteien. Die Ansprüche erlöschen zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat.

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