Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung


Wenn man von einer anderen Person das Eigentum verletzt, dann ist man unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet. Dabei handelt es sich bei dem Begriff Eigentum nicht um die besitzrechtliche Sache, also nicht um denjenigen, der die Sache in seinem Besitz und damit unter seiner Sachherrschaft hat, sondern um denjenigen, dem die Sache gehört. Wird diese von einer anderen Person schuldhaft zerstört oder beschädigt, dann muss der Schaden ersetzt werden. Verschulden bedeutet, dass die Rechtsgutsverletzung fahrlässig oder vorsätzlich begangen worden sein muss. Unterschieden werden folgende Eigentumsbeeinträchtigungen, die zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn Verschulden vorliegt.

Beschädigung

Bei der Beschädigung wird die Sachsubstanz der Sache beeinträchtigt. Wenn also durch einen verschuldeten Autounfall ein Blechschaden am PKW entsteht, oder aber auch die Kleidung der Insassen aufreißt, dann handelt es sich um eine Eigentumsbeschädigung, die bei Verschulden einen Schadensersatzanspruch auslöst.

Zerstörung

Wenn die Gebrauchseigenschaft der Sache vollkommen aufgehoben wird, so dass sie zum eigentlichen Gebrauch nicht mehr nutzbar ist, dann spricht man von einer Zerstörung. Wenn ein PKW nach einem Autounfall also nicht mehr reparabel ist, dann ist dessen Gebrauchseigenschaft vollkommen aufgehoben und es liegt eine Zerstörung vor. Dabei spricht man dann von einem Totalschaden. Abzugrenzen ist dieser Totalschaden von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Dabei handelt es sich um einen Schaden, der nur durch ein Einsatz von 130 % des Wertes des PKW zu reparieren ist. Auch hier kann beinahe von einer Zerstörung gesprochen werden.

Gebrauchsbeeinträchtigung

Auch die Beeinträchtigung des Gebrauchs kann einen Schadensersatz begründen, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht unerheblich ist. Wenn durch tatsächliche Umstände die betreffende Sache für nicht unerheblich lange Zeit nicht gebraucht werden kann, wird ein Schadensersatzanspruch bei Verschulden bestehen.

Beispiel: Der Werkunternehmer U soll in einem Mehrfamilienhaus einen Wintergarten anbauen. Neben dem Mehrfamilienhaus befindet sich eine Taxizentrale des T. Aus Unachtsamkeit stellt der Werkunternehmer seinen Baukran so in die Einfahrt des Taxiunternehmens, dass keine Taxis das Gelände verlassen oder befahren können. Weil der Werkunternehmer den Baukran samt Stellwagen nur gemietet hat, kann er den Kran, obwohl ihn der T schon eher darauf hingewiesen hat, erst zwei Tage später wegfahren. T ist also zwei Tage gehindert seinen Betrieb zu führen und erleidet diesbezüglich einen Schaden. Diesen Schaden kann er im Wege einer Eigentumsverletzung von U ersetzt verlangen.

Bei solch einer Gebrauchsbeeinträchtigung ist immer darauf abzustellen, inwieweit der Gebrauch tatsächlich eingeschränkt ist. Hier spielt vor allem die Dauer der Gebrauchsbeeinträchtigung eine Rolle. Bei zwei Tagen ist eine Eigentumsverletzung anzunehmen. Würde der Kran aber nur eine halbe Stunde den Weg versperren, dann hätte T in der Zwischenzeit die Gelegenheit, anderweitige Arbeiten an seinen Taxen vorzunehmen (zum Beispiel Reinigungsarbeiten). Dann würde die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht zu einer Eigentumsverletzung führen und es entstünde kein Schadensersatzanspruch.

Besitz

Aber auch der Besitz ist vor äußerlichen Eingriffen geschützt. So hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass Besitz, wenn er rechtmäßig ist, auch einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn er verschuldet verletzt wird. Dies ist vor allem zu bejahen, wenn der Besitzer gegenüber dem Eigentümer eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Sache hat. Least man sich also ein Auto, gehört es einem nicht sondern man besitzt es nur. Man ist aber verpflichtet dem Eigentümer (meist dem Leasinggeber) den PKW nach Ablauf der Leasingzeit zurückzugeben. Wird der PKW durch einen Unfall durch Verschulden eines anderen beschädigt oder zerstört, hat man dementsprechend einen Anspruch gegenüber dieser Person auf Ersatz des Schadens.

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