Voraussetzungen für Unternehmen zur Erlangung öffentlicher Unterstützungen


Sowohl der Staat als auch die Europäische Union unterstützen viele Unternehmen durch Zahlungen von Subventionen. Subventionen sind Zahlungen, die die Wirtschaft fördern sollen. Sie erfolgen aus öffentlichen Mitteln. Eine Gegenleistung der Unternehmen wird dafür nicht verlangt. Aus diesem Grund sind öffentliche Unterstützungen von Unternehmen heiß begehrt. Deshalb gibt es harte Strafen für diejenigen Unternehmer, die versuchen, zu Unrecht an derartige Unterstützungen zu kommen. Möglich ist hier neben einer Geldstrafe auch eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren. Verboten sind im Groben zwei Formen von Verhalten, nämlich das Täuschen im Vergabeverfahren oder die unrechtmäßige Verwendung von Subventionsmitteln. Das strafrechtliche Verbot wurde 1976 erlassen, um eine stärkere Verfolgung der Wirtschaftskriminalität in Deutschland zu ermöglichen.

Wer öffentliche Unterstützungen erhalten will, muss sich in einem Subventionsvergabeverfahren um sie bewerben. Ein solches Verfahren beginnt mit der Antragsstellung durch den Subventionsbegehrenden bei der zuständigen Behörde. Im Rahmen dieses Verfahrens muss der Subventionsbegehrende einige Angaben zu sogenannten subventionserheblichen Tatsachen machen. Subventionserheblich sind all die Tatsachen, die entweder explizit im Gesetz oder von der vergebenden Behörde so bezeichnet werden, oder solche Tatsachen, von denen die Gewährung oder möglicherweise auch die Rückforderung von Subventionen abhängen.

Diese subventionserheblichen Tatsachen müssen richtig und vollständig vorgetragen werden. Wer hier absichtlich falsche Angaben macht, macht sich strafbar. Dies ist nicht nur im eigenen Subventionsverfahren der Fall, auch wer mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben einen Anderen in dessen Subventionsverfahren unterstützen will, wird bestraft. Notwendig ist hier allerdings der Wille, unterstützen zu wollen. Wer absichtlich falsche oder unvollständige Angaben macht, um einem Konkurrenten in dessen Verfahren zu schaden, macht sich – zumindest wegen Subventionsbetruges – nicht strafbar, weil es nicht der unrechtmäßigen Erlangung von öffentlichen Unterstützungen dient.

Erhält jemand aufgrund unrichtiger Angaben eine Bescheinigung, dass er zum Erhalt von öffentlichen Unterstützungen berechtigt sei, dann ist auch der Gebrauch dieser Bescheinigung strafbar. Häufig wird eine derartige Strafbarkeit nicht schwer ins Gewicht fallen, weil der Subventionsbegehrende sich bereits aufgrund der Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen strafbar gemacht hat. Hat jedoch nicht er selbst, sondern ein Dritter zur Unterstützung des Subventionsbegehrenden die unrichtigen Angaben gemacht, dann wird die Strafbarkeit des Subventionsbegehrenden erst bei Verwendung der Bescheinigung begründet. Es ist nicht einmal notwendig, dass der Subventionsbegehrende weiß, dass er die Bescheinigung zu Unrecht erhalten hat. Es reicht, dass er es leichtfertig nicht bemerkt.

Auch nach Genehmigung und Erhalt der öffentlichen Unterstützungen kann noch über subventionserhebliche Tatsachen getäuscht werden. Im Regelfall wird der Subventionsbegehrende nämlich auch dann noch gewisse Informationspflichten gegenüber der vergebenden Behörde haben, denen er nachkommen muss. Auch hier kann eine Täuschung wieder durch einen Dritten vorgenommen werden.

Werden öffentliche Unterstützungen genehmigt und ausgezahlt, dann erfolgt dies zu einem besonderen Zweck, nämlich in der Regel der Förderung besonderer Projekte. Werden die Subventionszahlungen dann nicht für diesen Zweck verwendet, macht sich der Subventionsbegehrende ebenfalls strafbar. Der Verwendungszweck muss nicht zwangsläufig durch die Behörde bestimmt werden, er kann sich auch aus dem Gesetz ergeben.

Neben diesen einfachen Fällen kennt das Gesetz auch besonders schwere Fälle des Subventionsbetruges. Wer einen dieser besonders schweren Fälle erfüllt, wird dafür auf jeden Fall mit einer Gefängnisstrafe von mindestens einem halben und höchstens sogar zehn Jahren belegt. Die besonders schweren Fälle unterscheiden sich in der Tathandlung nicht von den normalen Fällen, es tritt allerdings ein besonderes Unrechtselement hinzu. Dies kann einerseits darin liegen, dass entweder aus grobem Eigennutz oder durch die Verwendung unrechtmäßig erlangter Bescheinigungen eine ungerechtfertigte Subvention von besonderer Höhe erlangt wird. Eine besondere Höhe liegt ab einer Größenordnung von etwa 50.000 € vor. Ein besonders schwerer Fall liegt außerdem vor, wenn jemand seine Stellung als Amtsträger ausnutzt oder mit einem Amtsträger zusammenarbeitet, der seine Stellung ausnutzt. Die dritte Möglichkeit eines besonders schweren Falls ist gegeben, wenn sich mehrere Personen zu einer Bande zusammenschließen, um Subventionsbetrüge zu begehen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel