Voraussetzungen und Folgen der Eheannullierung


Im deutschen bürgerlichen Recht besteht die Möglichkeit von Verträgen aufgrund eines Irrtums zurückzutreten. Liegt beispielsweise ein Inhaltsirrtum oder ein Erklärungsirrtum vor, weil man bei der Abgabe einer rechtlich wirksamen Erklärung über die inhaltliche tatsächliche Aussage geirrt hat, so kann man den entstandenen Vertrag als rechtlich unwirksam erklären lassen.

Dieselbe Handhabe existiert auch bei der Ehe. Liegen bei der Eheschließung bestimmte Gründe vor, wodurch eine Ehe nach dem kirchlichem Recht in einer ungültigen Weise geschlossen wurde, kann sie annulliert werden, weil sie rechtlich gesehen als von vorneherein nichtig anzusehen ist. Eine wirksame Ehe ist damit rechtlich nie zustande gekommen. Zuständig für die Durchführung eines kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens ist in der Regel das kirchliche Gericht der Diözese, in welcher der Trauungsort oder der Wohnsitz des Ehegattens liegt, welcher nicht der Kläger ist. Dort befasst sich das sogenannte Offizialat mit der Sache und trifft eine Entscheidung.

Einige Gründe dafür, dass eine Eheannullierung durchgeführt werden kann, sind folgende:
1. Das Fehlen des Ehewillens, also die sogenannte erzwungene Ehe, die durch psychischem oder physischem Druck geschlossen wird. Diese Handhabung erfolgt oftmals bei Ehen, die durch einen islamischen Einfluss geprägt sind, wie beispielsweise bei der Heirat von türkischstämmigen Deutschen.
2. Eine Ehe, die nur zum Schein geführt wird, weil einer der beiden Partner sonst beispielsweise in sein Heimatland abgeschoben werden würde und mit der Heirat unbefristet in Deutschland bleiben darf.
3. Die arglistige Täuschung oder das gezielte Verschweigen von Tatsachen vor der Ehe sind auch Gründe, weshalb eine Ehe annulliert werden kann, weil sie durch oder aufgrund eines Irrtums geschlossen wurde. Ein häufiges Beispiel hierzu sind die Fälle der sogenannten „Heiratsschwindler“.
4. Einer der beiden Partner litt nachweislich bei der Eheschließung an einer psychischen Störung, so dass er die Tragweite seiner Handlung überhaupt nicht verstehen konnte.

Diese Gründe sind nur ein Auszug der Gründe, weshalb eine Ehe annulliert werden kann, selbstverständlich gibt es aber noch einige mehr, wie beispielsweise, weil bei der Eheschließung ein Formmangel vorgelegen hat. All diese Gründe müssen dem Gericht natürlich auch glaubhaft gemacht werden können, sie können also nicht einfach so, ohne Beweise behauptet werden, so dass schließlich eine Annullierung erfolgt. Besser ist es die Gründe für das Scheitern der Ehe durch Zeugenaussagen und durch das Vorlegen von Beweisen, wie zum Beispiel durch Urkunden, durch Briefe und durch Gutachten, unterstreichen zu können.

Vor einem kirchlichen Gericht kann nicht jeder Rechtsanwalt vertreten. Die Anwälte müssen vorher dort zugelassen worden sein. Grund dafür ist, dass sie für die Zulassung eine besondere Ausbildung im kirchlichen Recht benötigen. Diese wird auch nicht an allen Universitäten gewährleistet.

Liegt nun nachweislich ein solcher Ehenichtigkeitsgrund und dementsprechende Beweise vor, so bestehen die Voraussetzung für die Einleitung eines Ehenichtigkeitsverfahren. Eine Wiederversöhnung der beiden Ehepartner muss, ebenso wie bei einer Scheidung, als unmöglich erscheinen, so dass eine Wiederherstellung der Ehe nicht mehr zu erwarten ist.

Die Ehepartner sowie die Zeugen werden jeweils getrennt voneinander zu der Ehe befragt und angehört. Diese Aussagen bilden dann, zusammen mit den anderen Beweisstücken, die Grundlage für die Entscheidung des aus drei Richtern bestehenden Kollegialgerichtes. Im Anschluss daran muss dieses Urteil noch dem zuständigen Berufungsgericht vorgelegt werden, welches die Entscheidung des Kollegialgerichtes überprüft und schließlich durch ein Urteil dies bestätigt oder nicht. Das Berufungsgericht ist zumeist das zuständige Offizialat des Erzbistums, auch Metropolitangericht genannt, oder in den Fällen die in der ersten Instanz bei Erzbistümern verhandelt werden, das Gericht eines anderen Erzbistums.

Wird nun schlussendlich durch zwei Gerichte festgestellt, dass die geschlossene Ehe als nichtig anzusehen ist, so steht es den beiden Ehepartnern offen nochmals kirchlich zu heiraten und nicht darauf wegen der nichtigen Vorehe verzichten zu müssen.

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