Wann bekommt man einen Vormund?


Es gibt Menschen, denen in ganz besonderen Lebenslagen eine Person zur Seite gestellt werden muss, die ihnen bei den wichtigen Entscheidungen des Lebens hilft oder diese Entscheidungen gar für sie trifft. Dieser Vorgang ist landläufig als Vormundschaft bekannt. Unter Vormundschaft versteht man die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorgepflicht für eine minderjährige Person, für einen behinderten Menschen oder auch einem in seinen geistigen Fähigkeiten eingeschränkten Menschen. Hauptfälle sind die Waisenkinder, die behinderten Menschen ohne Angehörige die in Heimen leben, die Kranken die im Koma liegen oder sonst in der Weise erkrankt sind, dass sie nicht mehr voll geschäftsfähig sind oder sogar geschäftsunfähig sind.

Die Vormundschaft ist die vollständige Sorge für das Kind oder den Jugendlichen. Ein Gericht kann die Vormundschaft für ein Kind anordnen, wenn beispielsweise dessen Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Die Eltern können durch eine Verfügung vorbestimmen, zu wem die Kinder, im Falle eines frühen Todes, kommen sollen. Sie benennen einen Vormund, der die Aufgaben der elterlichen Sorge übernehmen wird. Das sind oft die Großeltern aber auch die Onkel und Tanten. In manchen Teilen Deutschlands ist es auch üblich, dass die Taufpaten für solche Fälle zur Verfügung stehen. Das Vormundschaftsgericht ist an die Entscheidung der Eltern grundsätzlich gebunden, insofern sie dem Wohl des Kindes oder der Kinder dient. Man ist übrigens dem Grundsatz nach verpflichtet als Vormund tätig zu werden. Ausnahmen können höheres Alter, eigene Kinder oder eigene Erkrankungen darstellen.

Die Fürsorgepflicht des Vormundes trifft auch die Pflicht für das Vermögen des Klienten zu sorgen. Vor nicht allzu langer Zeit wurden die Vormundschaftsgerichte in Betreuungsgericht umbenannt, weil diese nun für den ganzen Bereich des Betreuungsrechts zuständig sind. Das Gericht legt bei der Anordnung der Betreuung fest, in welchen Aufgabenkreisen der Betreuer tätig sein muss. Nur wenn der Betroffene auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst regeln kann, ist ein Betreuer „für alle Angelegenheiten“ zu bestellen. In diesem Fall erlischt auch das aktive und passive Wahlrecht des Betroffenen. Diese umfassende Betreuung entspricht aber nicht dem Sinn des neuen Betreuungsrechts und soll daher eine seltene Ausnahme bleiben. Die vollständige Entmündigung ist somit schon seit 1992 nicht mehr gegen den Willen des Betroffenen möglich. Das ist auch nicht mehr mit den Grundrechten der Betroffenen und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren.

Der Betreuer vertritt den ihm rechtlich Anvertrauten in vielen möglichen Lebenslagen. Das Spektrum reicht von medizinischen Heileingriffen über andere Körpereingriffe, wie bei der Sterilisation, hin zu vermögensverwaltenden Maßnahmen und der Vertretung vor Gericht. Besonders die Heileingriffe sind heikel, wenn es darum geht, ob eine Magensonde gelegt werden soll oder nicht und welche lebenserhaltenden Maßnahmen weitergeführt werden sollen. Bei Kindern und Jugendlichen muss stets das Wohl des Kindes beachtet werden, auch wenn es um dessen Gesundheit geht.

Die Aufenthaltsortbestimmung steht meist am Anfang einer Betreuung, also die Wahl des Ortes, wo sich der betreute Mensch aufhalten soll. Das kann ein Heim sein, aber auch eine Pflegefamilie oder auch die bisherige Wohnung, wenn dort für sein Wohl ausreichend gesorgt werden kann. Ist ein Verunfallter ohne Angehörige fortan im Zustand des Wachkomas, sorgt der Betreuer dafür, dass der Betroffene ein geeignetes Pflegeheim bekommt und für eine gute Rehabilitation gesorgt ist. Der Betreuer hat bei seiner Arbeit immer größte Sorgfalt zu wahren und immer seine Handlungen in Rücksprache und Rückmeldung mit dem Betreuungsgericht auszurichten. Die zuständigen Richter schauen sich auch von Zeit zu Zeit die Gegebenheiten direkt vor Ort an, um sicher zu stellen, dass es den betreuten Menschen auch gut geht und ihre Rechte beachtet werden.

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