Wann muss eine Vertragsstrafe gezahlt werden?


Wenn man einen Vertrag mit einer Partei schließt und man befürchtet, dass dieser nicht eingehalten werden könnte, dann bietet sich die Vereinbarung einer Vertragsstrafe an. Dabei wird beim Vertragsschluss zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger vereinbart, dass im Falle der Nichteinhaltung des Vertrages eine Strafe zu zahlen ist.

Anwendungsbereich einer Vertragsstrafe

Naturgemäß werden Vertragsstrafen immer dann vereinbart, wenn die Nichteinhaltung für eine Person besonders große Nachteile mit sich bringt, etwa weil er dadurch eine hohe Vermögenseinbuße erhält oder hohe Folgekosten entstehen. Dann soll die Vertragsstrafe zum einen die andere Vertragspartei dazu anhalten die Leistung ordnungsgemäß zu erbringen und zum anderen der anderen Vertragspartei eine gewisse Absicherung geben, dass bei Nichteinhaltung die Folgekosten durch die Vertragsstrafe abgedeckt werden könnten.

Deshalb wird eine Vertragsstrafe auch meist dort vereinbart, wo es um hohe Geldsumme geht. Häufig wird sie im Werkvertragsrecht ausgehandelt. Schließt nämlich zum Beispiel ein Bauherr mit einem Unternehmen ein Werkvertrag bezüglich des Baues eines Hauses, bei dem für gewöhnlich eine Vielzahl von Unternehmern beteiligt sind ab und leistet der beauftragte Unternehmer nicht, dann entstehen für die weiterfolgenden Arbeiten Verzögerungskosten, die eventuell der Bauherr tragen muss. Deshalb ist es sinnvoll den Werkunternehmer durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu vertragsgerechtem Verhalten zu bewegen.

Ähnlich oft werden Vertragsstrafen auch im Arbeitsrecht vereinbart. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Rechte absichern will. So kommt es gerade im Arbeitsrecht oft dazu, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsantritt versprechen und dann nicht einhalten. Dies kann vertraglich mit einer Vertragsstrafe abgegolten werden. Ähnliches gilt für andere arbeitsvertragliche Regelungen, wie zum Beispiel bei Verletzung von Copyrightrechten, Verschwiegenheitspflichten oder Geheimhaltungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber.

Zustandekommen und Rechtsfolgen der Vertragsstrafe

Bei der Verpflichtung des Schuldners zur Vertragsstrafe muss die Strafe genau benannt sein, also die Höhe der Summe, die bei einem eventuellen Vertragsbruch gezahlt werden muss. Dabei darf die Höhe aber nie im großen Missverhältnis zum Vertragsbruch stehen. Ist die Summe übermäßig hoch, dann kann sie durch ein Urteil vom Gericht herabgesetzt werden. Bei der Berechnung, ob eine Strafe unverhältnismäßig hoch ist, wird nicht nur das Vermögensinteresse des Gläubigers berücksichtigt, sondern jedes berechtigte Interesse. Darunter fällt also nicht nur das Interesse an der Leistung selbst, sondern auch das Interesse Folgearbeiten ordnungsgemäß durchführen zu können.

Als Rechtsfolge, also wenn der Schuldner den Vertrag bricht, kann der Gläubiger die Vertragsstrafe verlangen. Dabei gilt eine Beweislastumkehr. Im Normalfall muss jeder das beweisen, das für ihn vorteilhaft ist. So zumindest ist der Regelfall im Zivilprozess. Das heißt, dass eigentlich der Gläubiger beweisen muss, dass der Schuldner den Vertrag gebrochen hat. Bei einer Vertragsstrafe wird die Beweislast umgekehrt: Jetzt wird vermutet, dass der Schuldner den Vertrag gebrochen hat und der Schuldner muss, falls er es nicht getan hat, dies beweisen. Das führt gerade vor Gericht meist zu einer eindeutigen Anspruchsvoraussetzung, weil es regelmäßig schwer zu beweisen ist, dass der Vertrag eingehalten worden ist.

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