Als Zeuge müssen Sie nicht ohne Weiteres Vernehmung durch die Polizei oder der Staatsanwaltschaft über sich ergehen lassen. Natürlich ist man in manchen Fällen erst einmal geschockt und erzählt dem Polizisten so einiges, was aber schließlich auch gegen einen selbst verwendet werden könnte. Dabei ist das nicht die böse Absicht des Polizeibeamten, sondern es ist eine Pflicht die Wahrheit als Zeuge zu sagen. Wer nach einem Verkehrsunfall der Polizei berichtet, man sei bei der Fahrt eingeschlafen und konnte daher nicht mehr rechtzeitig reagieren, erntet vielleicht einen mitleidigen Blick des aufnehmenden Beamten, darf sich aber nicht wundern wenn das weitere Verfahren entsprechende Konsequenzen nach sich zieht. Daher können Zeugen, bevor sie vernommen werden, einen Anwalt ihres Vertrauens konsultieren und auch hinzuziehen. Man sollte sich also überlegen was man der Polizei direkt nach einem Ereignis erzählt und im Zweifel eher einmal etwas wortkarger sein und auf seinen Anwalt warten um mit diesem eine Strategie zu besprechen.
In einer Reihe von Fällen ist dies dringend angebracht, so zum Beispiel, wenn der Zeuge befürchten muss, dass aus ihm möglicherweise ein Beschuldigter wird oder wenn er einen Angehörigen oder sonst einen ihm nahe stehenden Menschen durch seine Aussage belasten könnte oder wenn er sonst in irgendeiner Weise selbst in Schwierigkeiten privater oder geschäftlicher Art, zum Bespiel durch die Berichterstattung in den Medien geraten könnte.
In bestimmten Fällen hat der Zeuge ein Aussageverweigerungsrecht, auch Zeugnisverweigerungsrecht genannt. Zu allererst gilt der Grundsatz, dass man sich nicht selbst belasten muss. Dieses Rechtsprinzip galt schon im alten Rom und wird wohl so lange bestehen, wie es die Menschheit gibt. Dieses Prinzip gilt übrigens immer. Erhält ein Schüler einen Verweis nur deshalb, weil er dem Lehrer etwas nicht gesagt hat, kann dieser rechtswidrig sein. Gerade als Schüler sollte man sich daher nicht gezwungen fühlen einen Verstoß zuzugeben, wenn man dies nicht möchte. Prüfungsordnungen welche dem Prüfling aufgeben bei Verdachtsmomenten gegen ihn aktiv an der Aufklärung mitzuwirken können ebenfalls rechtswidrig sein. Jedoch gibt es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Daher muss man, wenn man im Bereich einer solchen Prüfungsordnung von einer Aufsicht kontrolliert wird wohl alles tun, was die Aufsicht möchte. Man könnte nachher jedoch vor das Verwaltungsgericht ziehen, um die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen zu lassen.
Des Weiteren kann man als Zeuge oder als Zeugin, wenn er oder sie denn mit dem Beschuldigten verwandt, verschwägert, verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihm verbunden ist, die Aussage verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht gilt auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Insbesondere endet die Schwägerschaft nie! Verursacht man beispielsweise einen Verkehrsunfall und im Auto befinden sich ein Mann seine Frau, das gemeinsame volljährige Kind und die Schwester der Ehefrau, so muss von diesen keiner etwas zum Unfallhergang gegenüber der Polizei sagen. Problematisch wird es erst gegenüber der Versicherung, wenn man Angaben machen muss, denn lügen ist keinesfalls erlaubt.
Aussageverweigerungsberechtigt ist der Zeuge auch, wenn er mit dem Beschuldigten verlobt ist oder mit ihm ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen. Steht einem Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht zu, so ist er dann nur bezüglich seiner persönlichen Daten, wie dem Namen, der Wohnadresse, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort zu einer Aussage verpflichtet.
Das Zeugnis verweigern können ebenfalls die Personen, welche bestimmte Berufe ausüben. Sie sind an das sogenannte Berufsgeheimnis gebunden. Hiervon betroffen sind insbesondere die Pfarrer, die Ärzte, die Rechtsanwälte, die Notare, die Steuerberater und auch die Journalisten. Diese können unter Hinweis auf ihre berufliche Stellung die Aussage verweigern. Die Behörde, die Polizei oder das Gericht darf dann auch nicht nachbohren oder Überredungsversuche starten, vielmehr müssen sie alle das Schweigen akzeptieren.
Gegen Zeugen oder dessen Angehörige, welche noch nicht beschuldigt wurden, kann ebenfalls ermittelt werden. Daher hat der Zeuge das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen belasten würden und diese Gefahr laufen würden wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Der Zeuge braucht also weder sich selbst noch seine Angehörigen den Behörden und den Gerichten auszuliefern und diese belasten. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft immer zu belehren. Wird die Belehrung unterlassen, so führt dies in einem gegen den Zeugen geführten späteren Verfahren zu einem Verwertungsverbot. Was bedeutet, dass diese Aussagen nicht mit in die Wahrheitsfindung mit einbezogen werden dürfen. Man sollte also von vornherein nicht allzu freizügig mit seinen Daten und Informationen umgehen und in Zweifelsfällen einen Anwalt befragen. Hat man ein Zeugnisverweigerungsrecht, teilt man das der Stelle mit die die Frage gestellt hat. In der Regel wird man sich damit dann zufrieden geben. Sagt man übrigens vor einer staatlichen Stelle trotz bestehendem Aussageverweigerungsrecht aktiv und willentlich aus, so muss man die Wahrheit sagen, sonst kann man sich selbst strafbar machen!